Rn 13

Deutschland hat sich bei der Neuschaffung der §§ 335 ff. für eine so genannte große Lösung entschieden, die sich weitgehend an die Regelungen der EuInsVO anlehnt.

 

Rn 14

Ausländische Insolvenzverfahren werden automatisch anerkannt. Allerdings sind die Regelungen des deutschen autonomen Internationalen Insolvenzrechts zum Teil nicht so weit wie die der EuInsVO. Das lässt sich damit erklären, dass die EuInsVO für einen eng verflochtenen Wirtschaftsraum konzipiert ist,[32] während die §§ 335 ff. weltweite[33] Anwendung finden sollen.

 

Rn 15

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen überdies die Richtlinien über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen (Richtlinie 2001/24/EG und Richtlinie 2001/17/EG)[34] mit der Schaffung des autonomen Internationalen Insolvenzrechts in den §§ 335 ff. (zumindest teilweise) umgesetzt werden.[35]

 

Rn 16

Die Umsetzung wird in der Literatur insofern kritisiert, als dass Art. 9 der Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten und Art. 8 der Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten nicht zulassen. Es hätte demnach im deutschen Internationalen Insolvenzrecht klargestellt werden müssen, dass die §§ 354 ff. gerade nicht für Banken- und Versicherungsinsolvenzen gelten.[36] Mit Gesetz vom 10.12.2003[37] hat der Gesetzgeber allerdings in § 88 Abs. 1b Satz 1 VAG normiert, dass Sekundärinsolvenzverfahren oder sonstige Partikularinsolvenzverfahren bezüglich der Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat haben, nicht zulässig sind.[38] Ebenfalls durch Gesetz v. 10.12.2003 wurde in § 46 e Abs. 2 KWG bestimmt, dass Sekundärinsolvenzverfahren gemäß § 356 und sonstige Partikularinsolvenzverfahren nach § 354 bezüglich der Einlagenkreditinstitute (CRR-Institut) oder EGeldInstitute, die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, nicht zulässig sind.

[32] Begr RegE, BT-Drs. 15/16, S. 1.
[33] Kübler/Prütting/Bork-Paulus, Vor §§ 335-358 Rn. 16.
[34] Zu den Richtlinien vgl. z. B. Wimmer, ZInsO 2002, 897 ff., sowie Paulus, ZBB 2002, 492 ff.
[35] Begr RegE, BT-Drs. 15/16, S. 14.
[36] Liersch, NZI 2003, 302 (303); Stürner, in: FS-Kirchhof, S. 467 (S. 478, dort Fn. 22).
[37] BGBl. I 2003 S. 2478.
[38] Gemäß § 88 Abs. 1b Satz 2 VAG gilt dies nicht hinsichtlich Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines Drittstaates i. S. d. § 105 Abs. 1 und 2 VAG sowie in den Fällen des § 110 d VAG.

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