Rn 35
Es verstößt gegen § 75 Abs. 1 BetrVG, wenn die Betriebsparteien in einem Sozialplan solche Arbeitnehmer von Sozialplanansprüchen ausnehmen, die ihr Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers durch Eigenkündigung oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrags beendet haben.[46] Eine Veranlassung in diesem Sinne liegt jedoch nur dann vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung bestimmt, selbst zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen, um so eine sonst notwendige Kündigung zu vermeiden. Ein bloßer Hinweis des Arbeitgebers auf eine unsichere Lage des Unternehmens, auf notwendig werdende Betriebsänderungen oder der Rat, sich eine neue Stelle zu suchen, genügt allerdings nicht.[47]
Rn 36
Unter Berücksichtigung des Maßregelungsverbots in § 612a BGB darf die Zahlung einer Abfindung nicht davon abhängig gemacht werden, dass die wegen einer Betriebsänderung entlassenen Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben.[48] Zulässig ist jedoch eine Klausel, nach der die Fälligkeit der Abfindung auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines Kündigungsschutzverfahrens hinausgeschoben wird.[49]
Rn 37
Unzulässig ist es weiter, wenn die seitens des Arbeitgebers der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 147a SGB III zu erstattenden Beträge auf die Abfindung angerechnet werden. Dies benachteiligt ohne sachlichen Grund langjährig Beschäftigte gegenüber älteren Arbeitnehmern mit relativ kurzer Betriebszugehörigkeit.[50]
Rn 38
Generell haben die Betriebsparteien zu berücksichtigen, dass Sozialplanregelungen nicht gegen Diskriminierungsverbote verstoßen. So dürfen Frauen und Männer wegen ihres Geschlechts nicht unterschiedlich behandelt werden, Ausländer nicht diskriminiert und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht wegen des geringeren Umfangs ihrer Arbeitspflicht benachteiligt werden.[51]
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