Rn 11

§ 4 gehört zu den wenigen zwingenden Vorschriften des SchVG.[15] Die Norm ist also, wenn ein Emittent insolvent wird und es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen kommt, im Verfahren sowohl vom Insolvenzverwalter als auch von den Gläubigern zu beachten. Der Insolvenzverwalter kann dementsprechend während der Laufzeit der Anleihe zum einen mittels einer Vereinbarung nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern eine Änderung der Anleihebedingungen herbeiführen. Solche Vereinbarungen werden, wenn sie denn überhaupt wegen der praktischen Schwierigkeiten einmal zustande kommen, häufig einen Sanierungsbeitrag der Anleihegläubiger festschreiben (vgl. die beispielhafte Aufzählung in § 5 Abs. 3). Zweites Mittel, eine Änderung der Anleihebedingungen durchzusetzen, sind auch im Insolvenzverfahren Beschlüsse der Gläubiger.

 

Rn 12

Ist es im Vorfeld der Verfahrenseröffnung zu Maßnahmen nach § 4 gekommen, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Vereinbarungen oder die Beschlüsse möglicherweise der Insolvenzanfechtung unterliegen. Hat etwa der insolvente Emittent im kritischen 3-Monatszeitraum (§§ 130, 131 InsO) Sanierungsbeiträge der Anleihegläubiger durch Stellung von (zusätzlichen) Sicherheiten zu Gunsten der bis dahin bereits wertlosen Rückzahlungsansprüche "erkauft", sind Anfechtungsansprüche naheliegend. Ebenso müssen Leistung und Gegenleistung vor dem Hintergrund der §§ 132, 134 InsO auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden.

 

Rn 13

Gerät ein Emittent einer Schuldverschreibung in Insolvenz, stellen die Anleihegläubiger ihre Forderungen regelmäßig fällig. Hierzu sind sie aufgrund des in den Anleihebedingungen für den Fall einer Vermögensverschlechterung zumeist vorgesehenen außerordentlichen Kündigungsrechts auch berechtigt. Erfolgen derartige Kündigungen, kann die oben bereits angesprochene Frage, inwieweit nach dem Ende der Laufzeit der Anleihe noch die Gebote der kollektiven Bindung und der Gläubigergleichbehandlung gelten, streitentscheidend sein.

[15] Horn, BKR 2009, 446, 448.

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