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Im Schrifttum wird verschiedentlich davor gewarnt, dass sich als Parallele zu den aus dem Aktienrecht bekannten "räuberischen Aktionären" sog. "räuberische Gläubiger" herausbilden werden, die den durch die Erhebung von Anfechtungsklagen unter Umständen gerade in Sanierungsphasen entstehenden Zeitdruck für "Erpressungen" der Emittenten ausnutzen wollen.[9] In der Tat steht zu erwarten, dass sich derartige Gläubiger finden werden. Hieran wird auch das entsprechend § 246 a AktG eingeführte Freigabeverfahren kaum etwas ändern.
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