Rn 21

Ein weiterer Regelzuschlag ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Buchst. e), wenn der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat. Hierfür ist zunächst gleichgültig, ob der Verwalter hierzu durch die Gläubigerversammlung beauftragt wurde oder einen Insolvenzplan aus eigenem Antrieb vorgelegt hat[86]. Ausreichend für die Zuschlagsgewährung ist die bloße Ausarbeitung des Plans. Über den bloßen Wortlaut des Regelbeispiels hinaus kommt ein Vergütungszuschlag auch für die bloße Prüfung und Überarbeitung eines durch den Schuldner vorgelegten Insolvenzplans durch den Verwalter in Betracht, soweit dies beim Verwalter zu einem erheblichen Mehraufwand geführt hat.[87] Für die anschließende Umsetzung des gerichtlich bestätigten Plans wird der Verwalter wiederum gesondert vergütet; vgl. § 261 Abs. 1, § 269 InsO i. V. m. § 6 Abs. 2.

 

Rn 22

Wegen der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten eines Insolvenzplans und der damit verbundenen unterschiedlichen Anforderungen und Mehrbelastungen verbietet sich jeglicher schematischer Ansatz von "Regelzuschlägen". Der Zuschlag ist einzelfallbezogen nach den vom Verwalter substantiiert darzustellenden Belastungen bei der Ausarbeitung, Überarbeitung oder Prüfung des Plans zu bemessen. Als Kriterien bei der Zuschlagsfindung können die Komplexität des darstellenden bzw. gestaltenden Teils des Insolvenzplans ebenso dienen wie die Gläubigerzahl, die Anzahl der zu bildenden Gruppen sowie die Vielzahl der gestaltenden Elemente des Planentwurfs. In Betracht gezogen werden kann darüber hinaus, ob der Insolvenzplan weitgehend im Konsens mit den Gläubigern ausgearbeitet werden konnte oder ob – wie oft – durch langwierige und schwierige Verhandlungen mit obstruierenden Gläubigern, also durch intensiven persönlichen Einsatz des Verwalters, vorherrschende Widerstände überwunden werden mussten. Schon diese Bemühungen und der damit verbundene meist überdurchschnittliche Arbeitseinsatz des Verwalters sollten neben der sich daran anschließenden Erstellung durch einen deutlichen Zuschlag belohnt werden. Ein solcher Zuschlag ist unabhängig davon, ob der Plan zurückgewiesen, angenommen oder bestätigt wurde, da die Verwaltervergütung vorwiegend tätigkeitsbezogen ist[88]. Diese Kriterien können ggf. kumulativ dazu führen, dass der zu gewährende Zuschlag ein Mehrfaches des Regelsatzes beträgt[89]. Als absolute Untergrenze kommt ein Zuschlag von 20 % in Betracht[90]. Es sollte aber durch eine großzügige Zuschlagspraxis für den Verwalter ein Anreiz geschaffen werden, das insolvenzrechtliche Instrument des Insolvenzplans als Vehikel für eine immer mehr in den Vordergrund rückende nachhaltige Sanierung des Schuldners in geeigneten Fällen auch zu nutzen.

 

Rn 23

Die Annahme des Plans durch die Gläubiger sowie die sich daran anschließende gerichtliche Bestätigung nach § 248 InsO führen zwar zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO, diese stellt jedoch keine vorzeitige Verfahrensbeendigung dar, die wiederum Anlass für einen Abschlag von der Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 Buchst. c) sein könnte. Vielmehr stellt die Gläubigerbefriedigung durch einen Insolvenzplan eine vom Gesetzgeber ausdrücklich in § 1 InsO vorgesehene Variante des Regelinsolvenzverfahrens dar, welches mit gerichtlicher Bestätigung des Plans ordnungsgemäß durch Aufhebung und nicht vorzeitig durch Einstellung beendet wird. Diese ausdrückliche vergütungsrechtliche Differenzierung findet sich auch in § 1 Abs. 1 Satz 2.

[86] HK-Keller, § 3 InsVV Rn. 23 (Insolvenzplan).
[88] HambKomm-Büttner, 6. Aufl., § 3 InsVV Rn. 118.
[89] Kübler/Prütting/Bork-Prasser/Stoffler, 61. Lfg. 2014, § 3 InsVV Rn. 99.

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