Rn 6

Mit der Regelung normiert die InsVV einen weiteren Bereich, in dem sich mit Absonderungsrechten belastete Massegegenstände als vergütungsrelevant herausstellen, nachdem diese über die Kostenbeiträge des § 171 InsO bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG bereits die Insolvenzmasse nach § 1 Abs. 1 erhöhen, unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden und auch ein etwaiger Überschuss nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 2 in die Bestimmung der zur Vergütungsberechnung maßgeblichen Masse einfließt. Dagegen werden auszusondernde Gegenstände außer in der vorliegenden Vorschrift nur noch unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bei Ermittlung der Berechnungsgrundlage berücksichtigt.

 

Rn 7

Voraussetzung für eine Zuschlagsgewährung ist zunächst, dass der Insolvenzverwalter Aus- und Absonderungsrechte bearbeitet hat. Eine solche Bearbeitung kann in tatsächlicher oder juristischer Hinsicht erfolgen[52]. Erforderlich ist in jedem Fall eine aktive Befassung des Verwalters mit der Abwicklung der betreffenden Rechtsverhältnisse. Dies kann beispielsweise durch die Umsetzung bestehender Sicherungsvereinbarungen, durch Verwertung nach Verhandlungen bzw. Vergleichen mit Gläubigern, die Organisation bzw. Mitwirkung an einer Poolbildung oder die Lösung von Verarbeitungsfällen bzw. komplizierten Belastungssituationen bei massezugehörigen Grundstücken geschehen. Die bloße Prüfung der Eigentumsverhältnisse und Belastungssituation an den Fremdrechtsgegenständen gehört dagegen zu den Regelaufgaben des Verwalters, für deren Erledigung grundsätzlich kein Zuschlag gewährt wird. Allerdings kann auch der Umfang der Regelaufgabe und die daraus resultierende Belastung des Verwalters dazu führen, dass die Grenzen eines Normalfalls überschritten werden. Wegen der dann vorliegenden außergewöhnlichen Belastung durch eine Regelaufgabe kann ebenfalls ein Zuschlag gewährt werden[53].

 

Rn 8

Diese Bearbeitung von Fremdrechten muss einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Verwalters im Verfahren ausgemacht haben. Eine Prüfung dieser Voraussetzung setzt eine Vergleichsbetrachtung der Verhältnisse in einem "normalen" Insolvenzverfahren voraus, ohne dass allerdings dessen Kriterien irgendwo kodifiziert sind. Noch als Regelfall kann die Befassung des Verwalters mit Standardfremdrechten angesehen werden, deren Wert etwa 30 % der Schuldenmasse nicht übersteigt[54]. Als erheblich i. S. d. § 3 Abs. 1 Buchst. a) könnte also bereits rein rechnerisch eine Tätigkeit des Verwalters in Bezug auf Fremdrechte angesehen werden, deren Wert unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von 5 % den Schwellenwert von 35 % der Schuldenmasse übersteigt. Ein solches rein formales quantitatives Kriterium kann aber lediglich ein erstes Indiz für die Prüfung einer Zuschlagsgewährung darstellen. Sind die Sicherungsrechte weitgehend gleichartig und einfach gelagert, kann auch bei Überschreiten dieses Grenzwerts noch ein Normalfall i. S. d. § 2 vorliegen. Andererseits können auch Fremdrechte, die deutlich unter 35 % der Schuldenmasse liegen, einen Zuschlag rechtfertigen, wenn ihnen komplizierte Sicherungsvereinbarungen und höchst streitige, sich teilweise überschneidende Rechtsverhältnisse zugrunde liegen oder aus ihrer Feststellung bzw. Verwertung keine Kostenbeiträge in die Insolvenzmasse fließen, wie dies beispielsweise regelmäßig bei Aussonderungsrechten der Fall ist. Aus dieser Betrachtung wird deutlich, dass sich schon wegen der stärkeren Vergütungsrelevanz von Absonderungsgegenständen jeglicher, an einem rechnerischen Grenzwert orientierter Zuschlagsautomatismus verbietet, schon um Doppelberücksichtigungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 zu vermeiden. Entscheidend kommt es ausschließlich auf die im Einzelfall mit der Tätigkeit verbundene Mehrarbeit für den Verwalter an, die dieser in seinem Festsetzungsantrag in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht substantiiert darzulegen hat.[55] Delegiert der Verwalter bei besonderen Rechtsproblemen in zulässiger Weise die damit verbundenen Tätigkeiten beispielsweise auf einen anwaltlichen Berater oder Verwertungspool oder rechnet der anwaltliche Insolvenzverwalter den Einsatz seiner Spezialkenntnis nach § 5 ab, so besteht Anlass zur Prüfung, ob die vom Verwalter im konkreten Fall tatsächlich daneben noch entfalteten Tätigkeiten noch mit einer über den Normalfall hinausgehenden erheblichen Belastung verbunden waren.

 

Rn 9

Weitere Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschlags auf die Regelvergütung ist, dass durch die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten kein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist. Durch die Verwendung des Begriffs "Mehrbetrag" wurde vom Verordnungsgeber klargestellt, dass sich diese Einschränkung nur auf eine Vergütungserhöhung durch mit Fremdrechten belastete Gegenstände, nicht aber auf eine Erhöhung der Insolvenzmasse bezieht. Dies bedeutet, dass das Entstehen von Kostenbeiträgen nach § 171 InsO bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG die Anw...

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