Rn 1

Nachdem systematisch in § 1 zunächst die Berechnungsgrundlage festgelegt wurde, werden nun in § 2 die Regeln für die Berechnung der Vergütungshöhe im vergütungsrechtlichen Normalfall aufgestellt. Nach Ermittlung dieser so genannten Regelvergütung besteht dann noch über § 3 die Möglichkeit, Besonderheiten der Verfahrensabwicklung Rechnung zu tragen und durch Zu- und Abschläge auf die Regelvergütung eine dem konkreten Einzelfall angemessene Vergütung zu bestimmen. Naturgemäß waren die Wertfestlegungen in § 2 Abs. 1 während der Entstehung der neuen Vergütungsverordnung Hauptstreitpunkte.[1] Mit der nun geltenden Regelung ist der Verordnungsgeber trotz abweichender Überlegungen während des langjährigen Rechtsetzungsverfahrens[2] letztendlich wieder zur Systematik des bisher geltenden § 3 Abs. 1 VergVO zurückgekehrt. Es handelt sich dabei um das System einer wertabhängigen Vergütung für den Regelfall, die nach Wertstufen gestaffelt ist und sich mit zunehmendem Wert degressiv gestaltet. Gegenüber dem bisherigen § 3 Abs. 1 VergVO enthält jedoch § 2 Abs. 1 die Abweichung, dass die ursprüngliche erste Wertstufe bei 10 000 DM (5 000 EUR) ersatzlos entfallen ist. Außerdem wurden die Wertstufen 50 000 000 DM (25 000 000 EUR) und 100 000 000 DM (50 000 000 EUR) hinzugefügt, so dass die Vergütungsberechnung nunmehr in maximal 7 Stufen vorzunehmen ist. Dies soll nach der Begründung des Verordnungsgebers eine stärkere Differenzierung[3] der Vergütungshöhen bei großen Massen ermöglichen, die rechnerisch in einer gegenüber der bisherigen Rechtslage verstärkten Degression zum Ausdruck kommt. Der zur Vergütungsberechnung in den einzelnen Wertstufen heranzuziehende Prozentsatz orientiert sich grob an der bisherigen Vergütungspraxis, wonach in so genannten Normalverfahren ein mindestens 4-facher Regelsatz nach 3 Abs. 1 VergVO zu gewähren war. Gleichwohl treten aber bei der Vergütungsberechnung nach der InsVV bei sehr kleinen und sehr großen Massen deutliche Verschlechterungen gegenüber den insoweit anerkannten Mindestregelvergütungen nach VergVO ein. Dies verdeutlicht eine Gegenüberstellung einer bisher üblichen 4-fachen Regelvergütung nach VergVO, bereinigt um den darin enthaltenen Mehrwertsteueranteil, und der neuen Vergütungssätze in DM vor Euroumstellung nach § 2 Abs. 1.

 

Insolvenzmasse

in DM

Vergütung InsVV

netto in DM

Vergütung VergVO

netto in DM

Abweichung

in %
bis 50 000   20 000   23 333,33   14,29  
bis 100 000   32 500   34 444,44   5,65  
bis 500 000   60 500   64 074,07   5,58  
bis 1 000 000   75 500   82 592,59   8,59  
bis 50 000 000   1 055 500   990 000,00     6,62  
bis 100 000 000   1 555 500   1 915 925,93   18,81  
bis 101 000 000   1 560 500   1 934 444,44   19,33  
bis 102 000 000   1 565 500   1 952 962,96   19,84  
bis 103 000 000   1 570 500   1 971 481,49   20,34  
usw.

linear 0,5 % des

Mehrbetrags

linear ca. 2 % des

Mehrbetrags

linear zunehmend

ca. 0,5 %
 

Rn 2

Wie aus der Gegenüberstellung hervorgeht, beträgt die Abweichung bei kleinen Insolvenzmassen bis 50 000 DM (jetzt 25 000 EUR) über 14 %, geht danach bei Massen bis 1 000 000 DM (500 000 EUR) auf ca. 8,6 % zurück, um dann bis zur Wertgrenze von 50 000 000 DM (jetzt 25 000 000 EUR) um maximal 6,26 % über die bisherige 4-fache Regelvergütung anzusteigen. Danach macht sich die vom Verordnungsgeber ausdrücklich beabsichtigte starke Degression bemerkbar, die bei zunehmenden Insolvenzmassen bis 100 000 000 DM (50 000 000 EUR) zu einer Abweichung von 18,81 % führt. Danach nimmt die Abweichung pro Million (500 000 EUR) weiterer Insolvenzmasse linear um ca. 0,5 % gegenüber den alten Vergütungssätzen zu. Eine weitere geringfügige Verschlechterung der Verwaltervergütung nach InsVV ist durch die Einführung des Euro erfolgt. Die bisherigen Wertstufen wurden nicht zum amtlichen Umrechnungskurs umgestellt, sondern im Verhältnis 1:2 (1,00 EURO = 2,00 DM). Geht man bei dieser Gegenüberstellung von der im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung wegen der dort vorherrschenden gesteigerten Anforderungen bei Verfahrensabwicklung regelmäßig gewährten 5-fachen alten Regelvergütung aus, so ergeben sich Abweichungen von mehr als 30 %.[4] Dies gilt auch für den Bereich zwischen den Wertgrenzen von 1 000 000 DM (500 000 EUR) und 50 000 000 DM (25 000 000 EUR), zu dem der Verordnungsgeber in der Verordnungsbegründung ausführt, dass mit der Vergütungsberechnung in diesem Bereich sichergestellt sei, dass für die Insolvenzverwalter im Vergleich zur gegenwärtigen Vergütungspraxis keine Verschlechterung eintrete.[5] Lediglich gegenüber der vom Verordnungsgeber herangezogenen und nur in den alten Bundesländern geltenden Vergütungspraxis der Gewährung einer 4fachen Regelvergütung (alt) war überwiegend eine leichte Erhöhung der Vergütung nach der InsVV zu erkennen, wie die nachfolgende Tabelle zu den Wertstufen vor Euroumstellung zeigt.

 

Rn 3

Vergütungsentwicklung zwischen den Wertgrenzen (alt) 1 000 000 DM und 50 000 000 DM im Vergleich zwischen InsVV und VergVO...

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