Rn 19

§ 13 Abs. 2 bestimmt ausdrücklich, dass entgegen der umfassenden Verweisung in § 10 die Regelung über Zu- bzw. Abschläge auf die Vergütung in § 3 keine Anwendung findet.

 

Rn 20

§ 13 Abs. 1 Satz 2 enthält zunächst eine spezielle Regelung für einen Abschlag von der Vergütung des Treuhänders. Danach soll ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz gerechtfertigt sein, wenn das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Damit normiert der Verordnungsgeber für das vereinfachte Insolvenzverfahren ausdrücklich einen Fall des Vergütungsabschlags, der bereits in § 3 Abs. 2 Buchst. c enthalten ist. Allerdings wird ein solcher Abschlag von der ohnehin geringen Vergütung nur bei außergewöhnlichen Verfahrenskonstellationen in Betracht kommen. Die bloße Masselosigkeit eines Verfahrens oder eine 8- bis 10-monatige Verfahrensdauer erfüllen jedoch diese Voraussetzung nicht.[32] Ein solcher Ausnahmefall kann allenfalls vorliegen, wenn das Verbraucherinsolvenzverfahren nur wenige Tage andauert oder bei großer Masse[33] vorzeitig beendet wird.

 

Rn 21

Noch in dem Entwurf einer Verordnung zur Änderung der InsVV vom 17.9.2004 war die ersatzlose Streichung des § 13 Abs. 1 Satz 2 vorgesehen. Dazu führte der Verordnungsgeber in seiner Begründung[34] aus, dass die bisher vorgesehene Möglichkeit, die Mindestvergütung im Einzelfall abzusenken, beseitigt werde. Zutreffend wird dort weiter darauf hingewiesen, dass der Regelung in der Praxis keinerlei Bedeutung zukam und sie im Übrigen der gesetzgeberischen Zielsetzung widerspreche, aus dem Durchschnitt aller masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren eine auskömmliche Vergütung zu erwirtschaften. Angesichts dieser Begründung kann man nur hoffen, dass es sich bei dem nun endgültigen Text der Änderungsverordnung um ein erneutes Redaktionsversehen handelt, nachdem noch im Verordnungsentwurf der ganze Abs. 1 des § 13 von der Neuregelung der Mindestvergütung ersetzt werden sollte. Dagegen existieren spezielle Regelungen für Vergütungszuschläge auf die Regelvergütung des Treuhänders nicht, sieht man einmal von der nach Gläubigerzahlen gestaffelten Mindestvergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 n. F. ab.

 

Rn 22

Andererseits enthält § 13 Abs. 1 Satz 2 ein Regelbeispiel für die Abweichung von der Regelvergütung, wie die Verwendung des Begriffs "insbesondere" zeigt. Aus dem Zusammenhang jedoch könnte zunächst der Schluss auf eine Absicht des Verordnungsgebers gezogen werden, dadurch nur die Möglichkeit für weitere Vergütungsabschläge, nicht aber für Vergütungszuschläge offen zu halten.[35] Dies legt auch die Grundtendenz der Verordnungsbegründung nahe.[36] Trotz dieser scheinbar eindeutigen Intentionen darf aber die übergeordnete gesetzliche Regelung des § 63 Satz 3 InsO nicht aus den Augen verloren werden. Danach ist es ein zwingendes gesetzliches Gebot, dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung auch des Treuhänders durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung zu tragen. Demnach müssen also trotz der scheinbar eindeutigen Verordnungsregelung auch Vergütungszuschläge im Einzelfall möglich sein, da sonst die untergeordnete Verordnungsregelung die gesetzliche Vorschrift in unzulässiger Weise einschränken würde.[37]

 

Rn 23

Als vergütungserhöhender Umstand kommt beispielsweise die Eröffnung eines vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens ausschließlich aufgrund eines Fremdantrags in Betracht, da in diesem Fall weder das außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchlaufen wurde und daher entgegen den Intentionen des Verordnungsgebers die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners gerade nicht wie bei einem Eröffnungsantrag des Schuldners nach § 305 InsO durch ausführliche Verzeichnisse dokumentiert wurden. Verfügt der Schuldner beispielsweise über mehrere Immobilien, die in erheblichem Umfang zu Gunsten seiner Gläubiger belastet sind, so rechtfertigt sich allein schon aus der damit verbundenen intensiven Befassung in jedem Fall ein Vergütungszuschlag.

 

Rn 24

Gleiches gilt für eine mehrjährige Verfahrensdauer.

 

Rn 25/26

Auch eine erheblich über den Normalfall hinausgehende hohe Schuldenmasse kann beim Treuhänder einen Anspruch auf einen angemessenen Vergütungszuschlag begründen.

 

Rn 27

In diesen Fällen dürfte eine Erhöhung der Treuhändervergütung um 15-20 % angemessen sein, da dies dem durchschnittlichen Vergütungssatz der beiden ersten Vergütungsstufen des § 2 Abs. 1 etwa entspricht.[38]

[32] AG Potsdam NZI 2001, 159 f. = DZWiR 2001, 129 = ZInsO 2001, 189; LG Koblenz NZI 2001, 99 = ZInsO 2001, 24.
[34] ZIP 2004, 1932 linke Spalte oben.
[35] Diese Auffassung erörtert Eickmann, InsVV, § 13 Rn. 5.
[36] Begründung InsVV, Gruppe 2/2, S. 18; offen gelassen in BGH ZIP 2004, 425 [BGH 15.01.2004 - IX ZB 197/03].
[37] So auch OLG Schleswig ZInsO 2001, 182; LG Bonn ZInsO 2001, 612; nunmehr auch BGH NZI 2005, 567 [BGH 24.05.2005 - IX ZB 6/03] sowie LG Mönchengladbach ZInsO 2004, 1197.
[38] Ähnlich Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV/VergVO, § 13 I...

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