Rn 11

Steuerrechtlich können die Ehegatten die Wahl der Veranlagungsart gemäß §§ 26 bis 26b EStG wählen. Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander, so dass das Finanzamt Einzelveranlagung durchführen muss, wenn einer der Ehegatten dies beantragt. Die Zusammenveranlagung ist steuerrechtlich nicht erzwingbar.[23]

Der Antrag auf Einzelveranlagung ist nur dann rechtsmissbräuchlich und für das Finanzamt unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der die Einzelveranlagung beantragende Ehegatte hieraus keinen wirtschaftlichen Vorteil hat.

Dies ist anzunehmen, wenn weder positive noch negative Einkünfte bestehen oder die Einkünfte so gering sind, dass sich weder ein Steuerabzug noch eine Einkommensteuerschuld ergibt.[24]

 

Rn 12

In der Insolvenz eines Ehegatten geht dieses Wahlrecht gemäß § 26 EStG auf den Insolvenzverwalter über, da dieses Wahlrecht kein höchstpersönliches Recht, sondern ein Verwaltungswahlrecht ist.[25]

 

Rn 13

Hat der insolvente Ehegatte in einem Veranlagungsjahr nach Insolvenzeröffnung lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, deren Steuernachzahlung aus dem insolvenzfreien Vermögen zu zahlen wäre und stimmt der Insolvenzverwalter einer gemeinsamen Veranlagung zu, dann ist eine gesamtschuldnerische Steuernachzahlung Masseverbindlichkeit. Die Steuerschuld ergibt sich nicht aus den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, sondern aus der Zustimmung zur Zusammenveranlagung und damit aus der Verwaltung der Masse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. InsO.[26]

 

Rn 14

Zivilrechtlich kann sich die Pflicht zur gemeinsamen Veranlagung gemäß § 1353 BGB aus dem Wesen der Ehe ergeben. Dieser Anspruch ist gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vor dem Familiengericht einklagbar. Aus dem Wesen der Ehe ergeben sich gegenseitige Vermögensfürsorgepflichten, die in der Verpflichtung zur Minimierung der finanziellen Lasten des anderen, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist, bestehen.

Hierzu gehört auch die grundsätzliche Pflicht zur Mitwirkung an einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung.

Diese besteht, wenn der Zustimmende nicht einer zusätzlichen, von ihm nicht zu tragenden steuerlichen Belastung ausgesetzt wird,[27] oder diese ihm erstattet wird. Familienrechtlich, aufgrund der bestehenden Unterhaltspflicht, beschränkt sich die Erstattungspflicht nicht auf steuerliche Nachteile, sondern auf sämtliche finanziellen Nachteile, die aus der gemeinsamen Veranlagung entstehen können.[28]

Leben Eheleute in intakter Ehe zusammen, ist davon auszugehen, dass sie von den zusammengelegten beiderseitigen Einkünften gelebt und mit ihnen gewirtschaftet haben und damit keine Vereinbarung über den internen Ausgleich der Steuerschuld vereinbart haben.[29]

 

Rn 15

Dieser familienrechtliche Anspruch wird durch das Insolvenzrecht überlagert, wenn Masseansprüche betroffen sind oder zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarungen über den internen Ausgleich der Steuerschuld nicht zu Masseverbindlichkeiten führen.

Steuererstattungsansprüche, unabhängig ob das Veranlagungsjahr vor oder nach Insolvenzeröffnung liegt, sind stets Masseforderungen, sofern keine Aufrechnung greift.

Haben die Ehegatten eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden, auch konkludent, vereinbart, so ist im Falle des insolventen ausgleichspflichtigen Ehegatten dieser Anspruch Insolvenzforderung, da die Aufteilung wirksam nach Insolvenzeröffnung nicht mehr vereinbart werden konnte.[30]

 

Rn 16

Besteht auf Basis Einzelveranlagung für den insolventen Ehegatten eine Steuererstattung und für den anderen Ehegatten eine Steuernachzahlung und begehrt der nicht insolvente Ehegatte Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung, weil sich hieraus lediglich eine geringere Steuernachzahlung für beide Ehegatten ergibt, so kann der Insolvenzverwalter die Zustimmung davon abhängig machen, dass ihm die Steuererstattung auf Basis Einzelveranlagung erstattet wird und der nicht insolvente Ehegatte die gesamtschuldnerisch geschuldete Steuernachzahlung im Innenverhältnis alleine trägt.[31]

Haben Ehegatten die Lohnsteuerklasse III (Ehepartner mit höherem Einkommen) und V (Ehepartner mit niedrigerem Einkommen) gewählt, dann kann familienrechtlich der die Lohnsteuerklasse V innehabende Ehegatte die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nur davon abhängig machen, dass er von der gesamtschuldnerischen Nachzahlung freigestellt wird, sofern nicht zwischen den Ehegatten ein interner Ausgleich auf Basis des erzielten Einkommens vereinbart ist.[32]

Ist der die Lohnsteuerklasse V innehabende Ehegatte insolvent, dann kann der Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht nur von der Freistellung der gesamtschuldnerischen Haftung abhängig machen, sondern auch von dem Steuervorteil, der sich aufgrund Einzelveranlagung ergibt.

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