Rn 27

Bei den vom Arbeitnehmer als Erfindervergütung vereinnahmten Beträgen handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S.v. § 2 Abs. Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 19 Abs. 1 EStG. Dementsprechend hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug gem. §§ 38, 39b EStG vorzunehmen.

Erfindervergütungen unterfallen grundsätzlich nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG. Der BFH[94] verneint auch dann, wenn die dem Arbeitnehmer gezahlte Vergütung das Ergebnis einer mehrjährigen (Entwicklungs-)Tätigkeit ist, den Ermäßigungstatbestand von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütung für mehrjährige Tätigkeit). Er stellt vielmehr statt auf die "mehrjährige Tätigkeit" auf die Einmaligkeit der Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Arbeitgeber ab.

Scheidet der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber aus und werden in diesem Zusammenhang die zukünftigen jährlichen Erfindervergütungen durch einen Einmalbetrag abgegolten, kann eine zur ermäßigten Besteuerung der Abfindung führende Entschädigung i. S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1a EStG vorliegen. War früher streitig, ob die als Voraussetzung für eine Entschädigung angesehene Zwangslage bei einer Abfindungsvereinbarung tatsächlich vorliegt, hat mittlerweile der BFH[95] zu Gunsten des steuerpflichtigen Arbeitnehmers judiziert. Gibt der Arbeitnehmer mit seinem Interesse an einer Weiterführung der ursprünglichen Vereinbarung auf Arbeitnehmererfindervergütung im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nach und nimmt dessen Abfindungsangebot an, so steht die gütliche Einigung der Annahme einer Zwangssituation nicht entgegen.

[95] BFH NJW 2012, 2832 ff.; dazu Ettlich, SteuK 2012, 316.

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