Rn 26

Alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers weist § 39 Abs. 1 ArbnErfG den für Patentstreitsachen zuständigen Gerichten (§ 143 PatG) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu. Hierdurch wird eine ausschließliche Zuständigkeit der Patentstreitkammern der Landgerichte begründet.

Von dieser Regelung macht § 39 Abs. 2 ArbnErfG eine Ausnahme für Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung zum Gegenstand haben. Damit nimmt § 39 Abs. 2 ArbnErfG Bezug auf § 12 ArbnErfG, der vorsieht, dass die Arbeitsvertragsparteien über Art und Höhe der Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung eine Vereinbarung treffen sollen. Liegt eine derartige Abrede zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor, besteht eine sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Dabei sind die Arbeitsgerichte nicht nur dann zuständig, wenn sich unmittelbar aus der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien der zu zahlende Geldbetrag ergibt; stattdessen genügt es, wenn ein Prozentsatz aus einer bestimmten Bezugsgröße festgesetzt ist. Das gilt selbst dann, wenn es zur Feststellung des Umfangs der Bezugsgröße einer ergänzenden Auslegung der Vereinbarung und damit der Feststellung sowie der Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage bedarf. Soweit hierbei die Gerichte für Arbeitssachen auch patentrechtliche Fragen beantworten müssen, ist dies hinzunehmen.[91]

Die nach § 39 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 ArbnErfG begründete arbeitsgerichtliche Zuständigkeit erstreckt sich im Übrigen nicht auf die Aufrechnung mit rechtswegfremden Gegenforderungen.[92] Insoweit hat vielmehr das Arbeitsgericht ein Vorbehaltsurteil zu erlassen und den Rechtsstreit wegen der Gegenforderung an das zuständige Gericht zu verweisen.[93]

[91] BAG BeckRS 2016, 71526.
[92] BAG NJW 2002, 317 ff.; a. A.: Schwab, ArbnErfR, § 39 Rn. 6.

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