Rn 22

Der Hinweis auf § 16 ArbnErfG in § 27 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ArbnErfG beinhaltet eine Klarstellung des Inhalts, dass der Insolvenzverwalter, wenn der Arbeitnehmer die ihm angebotene Diensterfindung zurückerwerben möchte, auf dessen Kosten die Diensterfindung zu übertragen[80] und die weiteren zur Wahrung des Rechts erforderlichen Unterlagen an den Arbeitnehmer auszuhändigen hat.[81] Nach der Übertragung der Diensterfindung kann der Arbeitnehmer sie dann selbst verwerten.

Im Zusammenhang mit § 27 Nr. 3 ArbnErfG kann sich die Frage nach der Aufrechenbarkeit der wechselseitigen Ansprüche wie folgt stellen: Schon die Vorgängernorm § 27 Nr. 2 Satz 2 ArbnErfG a. F. sah vor, dass der Arbeitnehmer, wenn er sein Vorkaufsrecht ausübte, mit seinen Ansprüchen auf Vergütung für die Inanspruchnahme der Diensterfindung gegen die Kaufpreisforderung aufrechnen konnte. Es war insoweit im Schrifttum umstritten, ob die Aufrechnung nur mit Vergütungsansprüchen aus der Zeit ab Verfahrenseröffnung[82] oder auch mit solchen aus der Zeit davor zulässig war.[83]

Die herrschende Auffassung in der Literatur ließ auch die Aufrechnung mit Vergütungsinsolvenzforderungen zu. Nach der Novellierung von § 27 Nr. 3 ArbnErfG stellt sich nunmehr die mit der früher geführten Diskussion vergleichbare Frage, ob der Arbeitnehmer im Falle der Annahme der ihm nach § 27 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 1 ArbnErfG angebotenen Diensterfindung gegenüber dem Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Kaufpreises mit aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung rückständigen Vergütungsforderungen aufrechnen darf. Das ist zu verneinen. Da die Zulässigkeit der Aufrechnung schon nach der bisher geltenden Rechtslage vor dem Hintergrund der §§ 95, 96 InsO zweifelhaft und letztlich allenfalls mit der sprachlich nicht eindeutigen Aufrechnungsbefugnis in § 27 Nr. 2 Satz 2 ArbnErfG a. F. zu rechtfertigen war, gelten nach dem Wegfall der sonder-gesetzlichen Aufrechnungsregelung die §§ 95, 96 InsO mit der Folge uneingeschränkt, dass in der geschilderten Situation eine Aufrechnung mit den aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung stammenden rückständigen Vergütungsforderungen unzulässig ist.[84]

[80] Vgl. zu den entstehenden Kosten: Reimer/Schade/Schippel, ArbnErfG, § 16 Rn. 15 ff.
[81] Vgl. zu den herauszugebenden Unterlagen: Reimer/Schade/Schippel, ArbnErfG, § 16 Rn. 21 ff.; zum Anbietungsverfahren ausführlich: Bartenbach/Volz, GRUR 2009, 997 (1005 f.).
[82] Zeisig, Mitteilungen der dt. Patentanwälte 2001, 60 (67).
[83] Reimer/Schade/Schippel, ArbnErfG, § 27 Rn. 8; FK-Bartenbach/Volz, Anhang I, Rn. 72 m. w. N; Kübler/Prütting/Bork-Onusseit, § 159 Rn. 14 (aus Billigkeitsgründen).
[84] Im Ergebnis ebenso Bartenbach/Volz, GRUR 2009, 997 (1006).

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