Rn 3

Rechtlich unproblematisch sind in der Regel die Aufrechnungsverbote gem. § 95 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO, die nur den Zeitpunkt der Aufrechnungslage der gegenseitigen Forderungen verschieben.

Die Fälligkeit von Steuerforderungen ist den Steuergesetzen unschwer zu entnehmen und setzt eine üblicherweise zeitlich vorausgehende Begründetheit voraus.

 

Rn 4

Die Rechtsprechung, dass es sich in Berichtigungsfällen gem. § 17 Abs. 2 UStG um aufschiebend bedingte Steuertatbestände handelt, die mit der Leistungserbringung begründet sind, ist überholt[2], siehe Rn. 6.

 

Rn 5

In Aufrechnungsfällen ist stets zu berücksichtigen, dass sich ein umsatzsteuerlicher Erstattungsanspruch erst nach einer Zwangsverrechnung gem. § 16 Abs. 2 UStG ergeben kann. Die einzelnen Steuertatbestände aus positiver und beispielsweise in Fällen der Berichtigung negativer Umsatzsteuer sowie Vorsteuer sind lediglich unselbstständige Besteuerungsgrundlagen, also bloße Rechnungsposten, deren Saldierung zu einem Steueranspruch oder einer Steuererstattung führen. Eine Aufrechnung kann nur mit einem derartigen Saldo erfolgen.[3]

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