Rn 1

Während die §§ 387 ff. BGB die gegenseitige Aufrechnung zwischen Gläubiger und Schuldner regeln, regeln die Vorschriften der §§ 94 ff. InsO nur die Aufrechnung aus Sicht des Insolvenzgläubigers.

Ist das Finanzamt Insolvenzgläubiger, so ist Hauptforderung die Verbindlichkeit des Finanzamts, also der Erstattungsanspruch des Schuldners, und Gegenforderung die Forderung des Finanzamts, also die Steuerschuld des Schuldners.

Die §§ 94 ff. InsO bewirken den Schutz der Insolvenzmasse, soweit sich Masseanspruch, auch Anfechtungsanspruch und Insolvenzforderung gegenüberstehen.

§ 95 InsO bestimmt dabei den Eintritt der Aufrechnungslage für die Gegenforderung.

§ 96 InsO bestimmt das Verbot der Aufrechnung in Bezug auf die Hauptforderung.

 

Rn 2

Mit den Grundsatzentscheidungen des BFH in den Jahren 2009 und 2010[1] hat dieser konkretisiert, dass Steuerforderungen insolvenzrechtlich erst dann begründet sind, wenn der Steuertatbestand vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist. Dies führt zu einer zeitlichen Verlagerung im Sinne einer späteren Begründetheit in Richtung nach Insolvenzeröffnung. Ist der Lebenssachverhalt, der einen Steuertatbestand auslöst, zwar vor Insolvenzeröffnung begonnen, aber der daraus folgende Steuertatbestand erst nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und abgeschlossen, so löst die Steuerverbindlichkeit eine Masseschuld aus und ein Steuererstattungsanspruch wird erst nach Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse geschuldet.

Dadurch entstehen im Vergleich zur früheren Rechtsprechung vermehrt Aufrechnungsverbote gem. §§ 95, 96 InsO.

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