Rn 5

Die Forderung nimmt an der Verteilung jedoch nur dann teil, wenn auf die abgesonderte Befriedigung verzichtet wird[14] oder der Gläubiger insofern ausgefallen ist.[15] Bei einer Abschlagsverteilung ist der Ausfall glaubhaft zu machen (§ 190 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2), bei der Schlussverteilung ist er nachzuweisen (§ 190 Abs. 1 Satz 1).[16] Liegt das Verwertungsrecht beim Absonderungsberechtigten hat dieser vor der Abschlagsverteilung nachzuweisen, dass er die Verwertung betreibt (§ 190 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1). Der darauf entfallende Betrag wird bei der Abschlagsverteilung zurückbehalten (§ 190 Abs. 2 Satz 2). Vor der Schlussverteilung muss der Absonderungsberechtigte den Nachweis des tatsächlichen Ausfalls beibringen oder auf sein Absonderungsrecht verzichten.[17] Hat der Insolvenzverwalter das Verwertungsrecht, stellt er nach § 190 Abs. 3 den Ausfall selbst fest.[18]

 

Rn 6

Der Verzicht auf die abgesonderte Befriedigung besteht in einer endgültigen und vorbehaltlichen Aufgabe des Rechts.[19] Ein Teilverzicht ist möglich. Der Verzicht ist gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erklären. Als Verzicht reicht jede Erklärung, die verhindert, dass ein Absonderungsgut verwertet und die gesicherte Insolvenzforderung trotzdem an der Verteilung der Masse teilnimmt.[20]

[14] HambKomm-Büchler, § 52 Rn. 7; eingehender zu den Voraussetzungen FK-Imberger, § 52 Rn. 29 ff. und MünchKomm-Ganter, § 52 Rn. 38 ff.
[15] Graf-Schlicker/Bremen, § 52 Rn. 9; HambKomm-Büchler, § 52 Rn. 5.
[16] HambKomm-Büchler, § 52 Rn. 5.
[17] Zur Berechnung des Ausfalls, FK-Imberger, § 52 Rn. 14; ausführlich mit Beispielsrechnung MünchKomm-Ganter, § 52 Rn. 28 ff.
[18] HambKomm-Büchler, § 52 Rn. 5.
[19] Uhlenbruck-Brinkmann, § 52 Rn. 21.
[20] BGH ZIP, 2011, 180 [BGH 02.12.2010 - IX ZB 61/09]; weiterführend zum Verzicht MünchKomm-Ganter, § 52 Rn. 38 ff. und Uhlenbruck-Brinkmann, § 52 Rn. 21 ff.

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