Rn 1

Die Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen der gegen den Schuldner persönlich geltend gemachten Forderung und dem Absonderungsrecht.[1] Sie verhindert, dass ein absonderungsberechtigter Gläubiger nach Befriedigung am zur Sicherheit dienenden Gegenstand mit der vollen ursprünglich bestehenden Forderung am Verfahren teilnimmt.[2] Hierbei normiert sie das Ausfallprinzip.[3] § 52 ist auch für den Fall anwendbar, in dem dem Gläubiger eine Deckung aufgrund einer insolvenzfesten Aufrechnung zukommt.[4]

[1] Graf-Schlicker/Bremen, § 52 Rn. 1; MünchKomm-Ganter, § 50 Rn. 2.
[2] HK-Lohmann, § 52 Rn. 1; HambKomm-Büchler, § 52 Rn. 1.
[3] Braun-Bäuerle, § 52 Rn. 1; MünchKomm-Ganter, § 52 Rn. 2 f.; FK-Imberger, § 52 Rn. 1.
[4] MünchKomm-Ganter, § 52 Rn. 4a.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge