Rn 24

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) wurde Absatz 5 eingefügt.[31] Dies erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2021.

Zu ihrer Effektuierung bedürfen das Insolvenzverfahren und ebenso der insolvenzabwendende Restrukturierungsrahmen, auch des Einsatzes elektronischer Kommunikationsmittel.[32] Damit wird die Digitalisierung auch im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung weiter fortentwickelt, was auch § 174 InsO im Kontext der elektronischen Forderungsanmeldung zeigt. Absatz 5 ist damit ein Schritt zur Erleichterung des Zugangs zu Verfahrensinformationen.

 

Rn 25

Elektronische Gläubigerinformationssysteme werden bereits heute von vielen Insolvenzverwaltern vorgehalten. Durch § 5 Abs. 5 Satz 1 wird zum Ausdruck gebracht, dass das elektronische Vorhalten von Informationen seitens der Verwalterschaft erfolgen soll.[33] Neben Erleichterungen für die Gläubiger, die Informationen dann unproblematisch elektronisch abrufen können, soll die Regelung auch die Gerichte entlasten, bei denen voraussichtlich weniger Anfragen von Gläubigern zum Verfahrensstand und dem Status von Forderungsprüfungen eingehen werden.[34] Der Gesetzgeber stellt mit der Gesetzesbegründung heraus, dass derartige Informationssysteme bereits vorhanden und seit Jahren erfolgreich eingesetzt werden.[35]

 

Rn 26

Ab einer bestimmten Größe des schuldnerischen Unternehmens wird die Vorhaltung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems zwingend vorgeschrieben (Satz 2). Abgestellt wird auf das Vorliegen von zwei der drei in § 22a Abs. 1 InsO genannten Merkmale. Liegen zwei davon beim Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr vor, so ist zwingend ein entsprechendes Gläubigerinformationssystem vorzuhalten. Relevant ist mithin, ob der Schuldner mindestens 6.000.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Abs. 3 HGB aufweist, oder mindestens 12.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag ausweist, oder aber im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt.[36]

 

Rn 27

Einsichtsberechtigt sind grundsätzlich alle Gläubiger, die durch eine Forderungsanmeldung zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich am Insolvenzverfahren beteiligen wollen. Ob die Gläubigerstellung besteht, ist durch den Insolvenzverwalter vor der Zurverfügungstellung der Zugangsdaten zu prüfen.[37] In einer Vielzahl von Fällen wird sich die Gläubigerstellung einfach durch einen Abgleich mit der Buchhaltung des Schuldners ermitteln lassen. In diesen Fällen kann der Zugang auch bereits vor dem Prüfungstermin zur Verfügung gestellt werden.[38] Der Zugang ist spätestens unmittelbar nach der gerichtlichen Feststellung der angemeldeten Forderung zu gewähren.

 

Rn 28

Die Informationen sind unverzüglich in das System zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen.

 

Rn 29

Bei Nutzung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems ist auch dem Gericht, das das Insolvenzverfahren führt, eine Einsichtnahmemöglichkeit einzuräumen.[39]

 

Rn 30

Allen Einsichtsberechtigten hat der Insolvenzverwalter die für den Zugang zum eingesetzten Gläubigerinformationssystem erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Information hat der Verwalter ebenfalls unverzüglich vorzunehmen. Damit sind die Gläubiger nicht länger auf Akteneinsichtsgesuche angewiesen.[40]

[31] BGBl. I 2020, 3256.
[32] BT-Drs. 19/24181, S. 88.
[33] So expressis verbis BT-Drs. 19/24181, 192.
[34] So expressis verbis BT-Drs. 19/24181, 192.
[35] BT-Drs. 19/24181, 98.
[36] Vgl. zu den drei Merkmalen die Ausführungen und Kommentierungen bei § 22a Rdn. 12 ff.
[37] BT-Drs. 19/24181, 192.
[38] BT-Drs. 19/24181, 192.
[39] BT-Drs. 19/24181, 192.
[40] Riewe, NJW 2021, 193 (197).

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