Rn 23

Gemäß Abs. 4 ist die maschinelle Herstellung und Bearbeitung von Tabellen und Verzeichnissen durch das Insolvenzgericht zugelassen.

Die Vorschrift lehnt sich an vergleichbare Regelungen der ZPO zum Einsatz technischer Hilfsmittel im Rahmen der Verfahrensabwicklung an (vgl. z.B. § 290 Abs. 3 ZPO für das gerichtliche Mahnverfahren).

Der Gesetzgeber hatte bei der Abfassung der Vorschrift insbesondere die Möglichkeit der Erstellung und Führung der Insolvenztabelle sowie des Verzeichnisses über die Stimmrechte der Gläubiger im Blick.

Gleichzeitig wurde betont, dass die Berechtigung des Insolvenzverwalters, die ihm obliegenden Verzeichnisse maschinell zu erstellen und zu bearbeiten, keiner besonderen Regelung bedarf.[30]

Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens ist Abs. 4 mit Wirkung zum 01.07.2007 um die Sätze 2 bis 4 ergänzt worden. Ähnlich wie § 8a HGB soll eine vollelektronische Abwicklung insbesondere des Schriftverkehrs zwischen Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter ermöglicht werden. Diese Art der elektronischen Abwicklung soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers wesentlich zu dessen Effektivität beitragen.

[30] BT-Drs. 12/2443, 248/261; Uhlenbruck-Pape, § 5 Rn. 30.

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