Rn 10

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Zugehörigkeit einer Forderung in den Kreis der nach § 45 Satz 1 zu schätzenden Forderungen ist die Feststellung zur Tabelle.[19] Daher spielt es keine Rolle, ob die Forderung zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch unbestimmt oder nicht auf Geld gerichtet war.

 

Rn 11

Schwierigkeiten können sich daraus ergeben, dass für die Frage nach der Einbeziehung einer Forderung ein späterer Zeitpunkt gewählt wurde als für die (nachgeschaltete) Frage nach der jeweiligen Anspruchshöhe (dazu Rn. 12). Jedenfalls dürfen beide Aspekte nicht miteinander vermischt werden, so dass es an dieser Stelle allein auf den späteren Zeitpunkt ankommt und somit "nachträgliche" Entwicklungen in der Zeit von der Eröffnung bis zur Feststellung der Forderung zu berücksichtigen sind.[20]

[19] BGHZ 113, 207 (214).
[20] A. A. (Maßgeblichkeit der Verfahrenseröffnung) MünchKomm-Bitter, § 45 Rn. 34.

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