Rn 23

Das Steuerrecht weicht teilweise von dieser Systematik ab.[43] Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Entstehen einer Forderung im steuerrechtlichen Sinne nicht auf die Begründetheit i. S. d. § 38 schließen lässt.[44] Im Rahmen von § 38 kommt es allein darauf an, ob der steuerbare Tatbestand, also der zugrundeliegende Sachverhalt, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde.[45] Eine Ausnahme dazu bilden § 55 Abs. 2 und Abs. 4, die insoweit eine Fiktion begründen.[46]

 

Rn 24

Bei der Differenzierung der Steuerforderung als Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung ist zu unterscheiden zwischen den unterschiedlichen Steuerarten.[47]

[43] Vgl. insgesamt zum Verhältnis des Steuerrechts zum Insolvenzrecht: Seer, DStR 2016, 1289 ff.; Crezelius, NZI 2016, 620; sowie BMF-Schreiben v. 18.05.2016, DB 2016, 1227.
[44] BFH ZInsO 2012, 228; 2011, 823.
[46] Siehe § 55 Rn. 52 ff., 58 ff.
[47] Vgl. ausführlich: Hess, InsO, § 38 Rn. 144 ff.; K. Schmidt-Büteröwe, § 38 Rn. 21 ff.

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