Rn 23
Das Steuerrecht weicht teilweise von dieser Systematik ab.[43] Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Entstehen einer Forderung im steuerrechtlichen Sinne nicht auf die Begründetheit i. S. d. § 38 schließen lässt.[44] Im Rahmen von § 38 kommt es allein darauf an, ob der steuerbare Tatbestand, also der zugrundeliegende Sachverhalt, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde.[45] Eine Ausnahme dazu bilden § 55 Abs. 2 und Abs. 4, die insoweit eine Fiktion begründen.[46]
Rn 24
Bei der Differenzierung der Steuerforderung als Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung ist zu unterscheiden zwischen den unterschiedlichen Steuerarten.[47]
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