Rn 8

Nach der Legaldefinition kann nur ein Vermögensanspruch[11] Insolvenzforderung sein. Eine Forderung ist Vermögensanspruch, wenn sie auf Geld gerichtet ist oder Geldwert[12] hat, sich also nach §§ 45, 46 in einen Geldanspruch umwandeln lässt.[13] Dabei kommt es nur auf den jeweiligen konkreten Einzelanspruch an, so kann ein nicht vermögenswerter Anspruch (bspw. Auskunftsanspruch) zur Durchsetzung eines Vermögensanspruches dienen.[14]

Ratio dieser Differenzierung ist die in § 38 festgelegte Verknüpfung der Insolvenzforderung mit der Insolvenzmasse, die in § 35 als "Vermögen des Schuldners" definiert ist. Danach dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Was also aus der Insolvenzmasse, also dem Vermögen, nicht befriedigt werden kann, kann keine Insolvenzforderung sein.

 

Rn 9

Aus diesem Grund handelt es sich bei folgenden Ansprüchen nicht um vermögensrechtliche Ansprüche und daher nicht um Insolvenzforderungen: höchstpersönliche Ansprüche,[15] familien- und erbrechtliche Ansprüche,[16] Gestaltungsrechte,[17] Unterlassungsansprüche,[18] Ansprüche auf unvertretbare Handlungen,[19] gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte,[20] Besserungsvereinbarungen,[21] unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen)[22] und verjährte Forderungen[23].

[11] Zur terminologischen Differenzierung zwischen "Anspruch" und "Forderung" siehe: MünchKomm BGB-Bachmann, § 241 Rn. 6 ff.
[12] Uhlenbruck-Sinz, § 38 Rn. 10.
[13] MünchKomm-Ehricke, § 38 Rn. 14.
[14] MünchKomm-Ehricke, § 38 Rn. 14.
[15] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Ahrens, § 38 Rn. 26.
[16] HambKomm-Lüdtke, § 38 Rn. 14 ff.
[17] K. Schmidt-Büteröwe, § 38 Rn. 7; HambKomm-Lüdtke, § 38 Rn. 17.
[18] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Ahrens, § 38 Rn. 24.
[19] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Ahrens, § 38 Rn. 22.
[20] K. Schmidt-Büteröwe, § 38 Rn. 11.
[21] K. Schmidt-Büteröwe, § 38 Rn. 12.
[22] HambKomm-Lüdtke, § 38 Rn. 20.
[23] K. Schmidt-Büteröwe, § 38 Rn. 10; HambKomm-Lüdtke, § 38 Rn. 22.

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