Rn 4

Mit dem Insolvenzverfahren tritt die Gesamtvollstreckung an die Stelle der Einzelzwangsvollstreckung.[10] Daher finden grundsätzlich auch alle Pfändungsschutzvorschriften der Einzelzwangsvollstreckung Anwendung (Abs. 1 Satz 1). Während Abs. 1 Satz 1 insgesamt auf die Vorschriften der Einzelzwangsvollstreckung verweist, verweist Satz 2 zusätzlich auf einzelne Vorschriften der Einzelzwangsvollstreckung. Diese unübersichtliche Verweisung wurde nachträglich eingeführt[11] und sollte die anhaltende Diskussion um die Anwendbarkeit einzelner Regelungen aus den §§ 850 ff. ZPO – insbesondere die Regelungen über den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen – beenden.[12]

 

Rn 5

Ursprünglich verwies § 36 Abs. 1 ohne Differenzierungen auf die Vorschriften der Einzelzwangsvollstreckung. Dabei war unstreitig, dass einzelne Vorschriften insbesondere aus der Vollstreckung in Forderungen in §§ 850 ff. ZPO den Zwecken des Insolvenzverfahrens zuwiderlaufen und daher nicht anwendbar sein sollten.[13] Beispielsweise wird die Pfändbarkeit der einzelnen Forderungen differenziert nach der Schutzwürdigkeit der jeweils vollstreckenden Gläubiger. So gelten bestimmte Einschränkungen nicht für die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen (§ 850 d ZPO) oder Ansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 850 f. Abs. 2 ZPO). Ursprünglich sollte diese Differenzierung Rechtsprechung und Literatur überlassen werden. Anhaltende Diskussionen zeigten jedoch die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung.[14]

Daraufhin wurde Satz 2 in die Vorschrift eingefügt. Die Verweisung bezieht sich im Wesentlichen auf die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen (§§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, 850g, 850h ZPO), gleichgestellten Einkünften (§§ 850h, 850i ZPO) und Altersrenten (§§ 851c, 851d ZPO) sowie auf die Vorschriften über das Pfändungsschutzkonto (§§ 850k, 850l ZPO). Aus der Normgruppe §§ 850850l ZPO wird nicht verwiesen auf den Pfändungsschutz bedingt pfändbarer Bezüge (§ 850b ZPO), auf die erweiterte Pfändbarkeit für Unterhaltsgläubiger (§ 850d ZPO) und für Gläubiger von Haftungsansprüchen wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 850f Abs. 2 ZPO). Außerhalb der Normgruppe der §§ 850-850l ZPO verweist § 36 Abs. 1 Satz 2 auf den Pfändungsschutz für Altersrenten und Altersvorsorgevermögen (§§ 851c, 851d ZPO). 

Aus der doppelten Verweisung in Satz 1 und Satz 2 dürfen keine Schlüsse gezogen werden auf die Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit der nicht erwähnten Vorschriften; hier bleiben weiterhin Rechtsprechung und Literatur gefragt. Insofern ist die Verweisung in Satz 2 rein deklaratorisch.[15]

[10] Arg. e.: § 89 ff. InsO.
[11] Einführung durch das "Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und weiterer Gesetze" vom 26. 10. 2001, BGBl. I Nr. 54, S. 2710.
[12] BT-Drs. 14/6468, S. 17; MünchKomm-Peters, 1. Auflage 2001, § 36 Rn. 40 – 43; Steder, ZIP 1999, 1874.
[13] BT-Drs. 14/6468, S. 17.
[14] Steder, ZIP 1999, 1874 ff.
[15] HambKomm-Lüdtke, § 36 Rn. 9; a. A. offenbar: Uhlenbruck-Hirte, § 36 Rn. 9. Nach der Gesetzesbegründung sollte lediglich die bis dahin umstrittene Frage festgestellt werden, dass die §§ 850 ff. ZPO im Insolvenzverfahren Anwendung finden (BT-Drs. 14/6468, S. 17). Eine weitergehende Regelung sollte offenbar nicht erfolgen.

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