Rn 145

Für ausländische Insolvenzverfahren ordnet Art. 102 § 3 Abs. 1 EGInsO grundsätzlich die Anerkennung durch das deutsche Recht an. Etwas anderes gilt nur bei Verstoß gegen die internationale Zuständigkeit, den ordre public oder Vorschriften über die Eröffnung des Verfahrens nach dem jeweils maßgeblichen Recht.[305] Die Gegenseitigkeit der Anerkennung ist nicht erforderlich.[306] Das Verfahren folgt dem Recht des Eröffnungsstaates (lex fori concursus).[307]

 

Rn 146

Allerdings besteht nach Art. 102 § 1 Abs. Abs. 2 Satz 1 EGInsO daneben die Möglichkeit, ein sekundäres Insolvenzverfahren nur über das im Inland befindliche Vermögen zu eröffnen.[308] Ein solches Verfahren kann von jedem Gericht eröffnet werden, in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet.[309]

 

Rn 147

Innerhalb der Europäischen Union gelten seit dem Inkrafttreten der EuInsVO am 01.05.2002 die unter Rn. 140 dargestellten Grundsätze entsprechend.

[305] Zu diesen Voraussetzungen ausführlich Homann, S. 71 ff.
[306] Homann, S. 110 f.
[307] Zur Reichweite der Insolvenzanfechtung im Inland siehe § 129 Rn. 14; zur Behandlung gegenseitiger Verträge das Werk von Schollmeyer; zur Zuständigkeit für die Zahlung von Insolvenzgeld siehe EuGH ZInsO 2000, 173 (LS); LSG Saarland ZInsO 2000, 175 (LS); BSG ZInsO 2001, 370; BSG ZInsO 2001, 372.
[308] Hierzu ausführlich das Werk von Spahlinger.
[309] Homann, S. 95.

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