Rn 81

Höchstpersönliche Ansprüche, wie z. B. Pflichtteilsansprüche,[187] Ansprüche auf Rückgabe einer Schenkung, Erbersatzansprüche des nichtehelichen Kindes und Ansprüche eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich, sind nach § 852 ZPO nur dann pfändbar und damit gemäß Teil der Insolvenzmasse, wenn sie durch Vertrag anerkannt[188] oder rechtshängig geworden sind. Hat der Insolvenzschuldner in dieser Form bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Willen zur Rechtsverfolgung bekundet, haben die Ansprüche auch schon vorher ihren höchstpersönlichen Charakter verloren und können vom Verwalter uneingeschränkt geltend gemacht werden. Macht der Insolvenzschuldner den Anspruch hingegen erst nach Verfahrenseröffnung rechtshängig, ergibt sich damit folgende Besonderheit: Zwar ist die Klage vom Insolvenzschuldner einzureichen, dieser verliert aber mit deren Rechtshängigkeit (Zustellung an den Drittschuldner, § 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO) gemäß § 80 die Prozessführungsbefugnis, was wiederum die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO nach sich zieht, so dass der Verwalter nach § 85 analog über die Aufnahme des Rechtsstreits oder Freigabe des nunmehr zur Insolvenzmasse gehörenden Anspruchs zu entscheiden hat.

 

Rn 82

Leibrente gehört zur Masse, soweit nicht § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegensteht.

[188] Im Sinne einer auf Feststellung des entsprechenden Anspruchs zielenden Einigung zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Drittschuldner, Zöller-Stöber, § 852 Rn. 2 und 5.

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