Rn 58

Zu den Vorräten zählen zunächst die unverarbeiteten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Hier sind insbesondere etwaig bestehende Sicherungsrechte zu beachten wie Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt (siehe dazu § 47 Rn. 15 ff.). Soweit sich daraus ein Recht auf abgesonderte Befriedigung ergibt, gehören die in §§ 170, 171 geregelten Feststellungs- und Verwertungskostenbeiträge in die Insolvenzmasse (dazu § 170 Rn. 8).

 

Rn 59

Gleiches gilt für Halb- und Fertigerzeugnisse (zu Verarbeitungsklauseln siehe § 47 Rn. 20).

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