Rn 29

Die Beschwerde kann im Übrigen sowohl auf alle formellen als auch materiellen Gründe gestützt werden, welche die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses rechtfertigen, d.h. die Zulässigkeit und Begründetheit des Eröffnungsbeschlusses berühren.

 

Rn 30

Die Beschwerde des Schuldners kann indes nicht darauf gestützt werden, dass ein ggf. vom Insolvenzgericht festgesetzter und eingezahlter Massekostenvorschuss zu niedrig bemessen gewesen ist.[38]

Die fehlerhafte Einstufung des Insolvenzgerichts in Bezug auf das Verfahren im Eröffnungsbeschluss ist mit der Beschwerde angreifbar.[39]

 

Rn 31

Die Beschwerde kann aufgrund der Tatsache, dass der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung für die Beurteilung der Beschwerde maßgeblich ist, nicht darauf gestützt werden, dass die Forderung des antragstellenden Gläubigers befriedigt wurde, oder der Antrag gar zurückgenommen wurde.[40] Gleiches gilt für die Erledigungserklärung des Antragstellers nach dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung.

 

Rn 32

Die Beurteilung ist zur Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorzunehmen.[41] Für die Frage, ob ein Eröffnungsgrund gem. § 16 vorgelegen hat, sieht der BGH den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung als maßgeblich an.[42]

 

Rn 33

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können sowohl neue Angriffs- als auch Verteidigungsmittel vorgebracht werden.[43] Das Beschwerdegericht kann den Beschluss auch mit einer anderen tragenden Begründung bestätigen.[44] Bei der Rechtsfindung kann das Beschwerdegericht, basierend auf § 5, auch eigenständige Ermittlungen anstreben.[45]

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