Gesetzestext

 

(0) (aufgehoben)[1]

 

§ 312a. F. bis zum 30.6.2014:

(1) 1Auf Antrag des Treuhänders ordnet das Insolvenzgericht an, dass von einer Verwertung der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen wird. 2In diesem Fall hat es dem Schuldner zusätzlich aufzugeben, binnen einer vom Gericht festgesetzten Frist an den Treuhänder einen Betrag zu zahlen, der dem Wert der Masse entspricht, die an die Insolvenzgläubiger zu verteilen wäre. 3Von der Anordnung soll abgesehen werden, wenn die Verwertung der Insolvenzmasse insbesondere im Interesse der Gläubiger geboten erscheint.

(2) Vor der Entscheidung sind die Insolvenzgläubiger zu hören.

(3) 1Die Entscheidung über einen Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§§ 289 bis 291) ist erst nach Ablauf der nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Frist zu treffen. 2Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der nach Absatz 1 Satz 2 zu zahlende Betrag auch nach Ablauf einer weiteren Frist von zwei Wochen, die das Gericht unter Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt hat, nicht gezahlt ist. 3Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.

[1] Art. 1 Nr. 38 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. I 2013 S. 2379 ff.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die bis 1.7.2014 geltende gesetzliche Vorschrift ist weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO[2]).

Mit der 1994 vom Rechtsauschuss des Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Bestimmung des § 357k = § 314 sollte in Abs. 1 die Möglichkeit einer weiteren Verfahrensvereinfachung im Verfahren nach §§ 311 ff. vorgesehen werden. Da in Verbraucherinsolvenzverfahren eine verwertungsfähige Masse in nennenswertem Umfang regelmäßig nicht vorhanden sei, solle der Verfahrensaufwand auf ein Minimum reduziert werden. Der Schuldner könne durch Zahlung eines der verwertbaren Masse entsprechenden Betrages aus seinem pfändungsfreien Vermögen oder aus Zuwendungen Dritter die Verwertung ganz oder teilweise vermeiden.[3] Es handelt sich dabei um eine sogenannte "erkaufte Freigabe", die bereits § 117 KO dem Konkursverwalter eine Ablösung von Gegenständen aus der Masse durch Zahlung statt Verwertung durch einen Pfandgläubiger ermöglichte.[4]

 

Rn 2

Die vereinfachte Verteilung konnte sowohl dem Gläubiger- oder dem Schuldnerinteresse, als auch den Interessen beider dienen.

[2] Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. I 2013 S. 2379 ff.
[3] BT-Drs. 12/7302 S. 194; Vallender, NZI 1999, 385.
[4] Siehe FK-Kohte, § 314 Rn. 4; Uhlenbruck-Vallender, § 314 Rn. 1.

2. Vereinfachte Verteilung in massearmen Verfahren (Abs. 1)

 

Rn 3

Der Treuhänder hatte im vereinfachten Verfahren – wie der Insolvenzverwalter im Regelverfahren – nach der Eröffnung die Aufgabe und Verpflichtung der unverzüglichen Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Schuldnervermögens.[5]

 

Rn 4

Besonders in Verbraucherinsolvenzverfahren fehlt es oft nach der Eröffnung des vereinfachten Verfahrens an einer verwertbaren Masse, weil bereits die Eröffnung nur durch Aufzehrung vorhandener Mittel des Schuldners, Zuwendungen Dritter oder durch Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a) möglich war. Unpfändbare Gegenstände nebst Gegenständen, an denen Gläubiger ein Absonderungsrecht haben, also nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst werden, fielen nicht unter § 314 Abs. 1 a. F.. Absonderungsberechtigte Gläubiger konnten ohne Einschaltung des Treuhänders oder des Insolvenzgerichts eine Vereinbarung über die Ablösung solcher Gegenstände aus dem pfandfreien Vermögen des Schuldners oder durch Zuwendung Dritter treffen.[6] Verblieben trotzdem noch verwertbare Gegenstände von entweder geringem Wert und Anzahl, aber auch großer Anzahl, war oft absehbar, dass die Kosten der freien Verwertung deren eigentlichen Wert ganz oder teilweise erreicht. Die Verwertung kann auch, besonders bei Vermögen des Schuldners im Ausland, so schwierig und aufwendig sein ("Wiesengrundstück in Anatolien im Miteigentum/Erbengemeinschaft mehrerer Personen"), dass sich das Verfahren auf unbestimmte Zeit verlängern könnte. Manchmal ist auch der ideelle oder praktische Wert solcher Gegenstände für den Schuldner so hoch, dass er nicht mit einem reinen Zerschlagungswert vergleichbar ist. Der Schuldner ist dann besonders motiviert, auch mit Hilfe Dritter oder durch Einsatz seiner pfandfreien Einkünfte, eine Ablösung durch Zahlung einer bestimmten Summe zu erreichen. Sowohl im Interesse der Gläubiger, als auch des Schuldners durfte der Treuhänder auch nicht Masse verschleudern.[7]

 

Rn 5

Dies konnte zu der pragmatischen und das Verfahren vereinfachenden und beschleunigenden Überlegung führen, dass es günstiger ist, von einer Verwertung ganz oder teilweise abzusehen und dem Schuldner aufzugeben, statt einer Verwertung eine Ablösung in Geld zu bezahlen. Auch wenn dies im Gegensatz zu Abs. 2 a. F. nicht besonders vorgeschrieben war, sollte eine eingehende Besprechung des Tre...

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