Rn 1

Durch die Aufhebung der §§ 312 bis 314 a. F. entfällt das "Vereinfachte Verfahren" ersatzlos. Die bis 1.7.2014 geltende gesetzliche Vorschrift ist weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO[2]). Anstelle eines Treuhänders wird ein Insolvenzverwalter mit der Verfahrenseröffnung bestellt. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird dann ein Treuhänder bestimmt. Die Bestellung beruht auf § 288 n. F. anstelle des aufgehobenen § 291.

Die folgenden Ausführungen betreffen im Wesentlichen die vor dem 1.7.2014 beantragtenVerbraucherinsolvenzverfahren (Art. 103h EGInsO[3]).

 

Rn 1a

Bei Kleininsolvenzen soll nur eine Person für die Wahrnehmung der Insolvenzverwalter- und der Treuhänderaufgaben bestellt werden. Anstelle des Insolvenzverwalters bestellt das Insolvenzgericht mit Eröffnung des Verfahrens einen Treuhänder, der grundsätzlich die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt (§ 313 Abs. 1 Satz 1).

 

Rn 2

Die Vorschrift des § 313 Abs. 1 ist deshalb ein weiteres Instrument zur Verfahrensvereinfachung, aber auch zur Kostenminderung. Der Treuhänder muss aber nicht alle Aufgaben eines Insolvenzverwalters erledigen. Während der Treuhänder nach dem Gesetz (§ 292) sonst nur Funktionen innerhalb des sich an ein Insolvenzverfahren ggf. anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren wahrnimmt, übt der Treuhänder im vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren in eingeschränktem Umfang die Funktionen eines Insolvenzverwalters aus.

 

Rn 3

Durch die Abs. 2 und 3 wird ein Teil dieser Aufgaben auf die Gläubiger übertragen, die besser motiviert und in der Lage seien, Anfechtungen selbst durchzuführen. Auch kämen Verwertungen, anders als bei Unternehmensinsolvenzen, kaum zum Tragen.[4]

[2] Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. I 2013 S. 2379 ff.
[3] Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. I 2013 S. 2379 ff.
[4] BT-Drs. 12/7302 S. 193 f., Begr. Rechtsausschuss zu § 357J = § 313.

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