Rn 11

Mit der Fortsetzung des Verfahrens gelten die allgemeinen Regeln für das Eröffnungsverfahren, da die Sondervorschriften in §§ 312 ff. aufgehoben worden sind (s.o. Rn. 5).[21] Im Regelfall wird das Gericht über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens direkt entscheiden können, da das Ruhen des Verfahrens nach § 306 erst eintritt, wenn der Schuldner einen vollständigen Verbraucherinsolvenzantrag mit Vorlage der Unterlagen im Sinne des § 305 Abs. 1 eingereicht hat (vgl. die Kommentierung bei § 306).[22] Nur in Sonderfällen, z.B. bei vorhandenem, aber belastetem Immobiliarvermögen, Auslandsvermögen oder erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Schuldners, kann die Beauftragung eines Gutachters erforderlich sein.[23]

 

Rn 12

Dem Schuldner muss kein rechtliches Gehör gewährt werden, wenn direkt eröffnet werden kann, da sein Antrag positiv beschieden wird. Im Gegensatz dazu, muss dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Abweisung mangels Masse eingeräumt werden, schon um ihm die Einzahlung eines Kostenvorschusses zu ermöglichen (§ 26 Abs. 1 Satz 2).[24] Wird dem Schuldner nämlich keine Verfahrenskostenstundung gewährt, muss das Gericht nach der Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Ermittlung der Massekosten und deren Deckung beginnen. Falls die Masse zur Verfahrenskostendeckung nicht ausreicht und auch kein Vorschuss geleistet wird, muss der Eröffnungsantrag mangels Masse zurückgewiesen werden.[25]

[21] MünchKomm-Vuia, § 311 Rn. 12; vgl. BGH ZInsO 2006, 33.
[22] Vgl. Uhlenbruck-Sternal, § 311 Rn. 2.
[23] FK-Kohte/Busch, § 311 Rn. 7; MünchKomm-Vuia, § 311 Rn. 9; Uhlenbruck-Sternal, § 311 Rn. 8.
[24] Vgl. OLG Köln, NZI 2000, 217; LG Berlin, ZInsO 2001, 718; LG Traunstein, NZI 2000, 439; FK-Kohte/Busch, § 311 Rn. 10.
[25] Begr. Rechtsausschuss zu § 357c (= § 306), BT-Drs. 12/7302 S. 191. Ausführlich: FK-Kohte/Busch, § 311 Rn. 10 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge