Rn 10

Stimmberechtigt sind nur Gläubiger, die der Schuldner im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis aufgenommen und im Schuldenbereinigungsplan berücksichtigt hat (Anlagen 6, 7 des amtlichen Formularsatzes, vgl. die Kommentierung bei § 305).[18] Auch bei der Feststellung der Summenmehrheit kommt es nicht auf Forderungen von Gläubigern an, die in dem Schuldenbereinigungsplan nicht aufgeführt sind und daher nach § 308 Abs. 3 bestehen bleiben oder erlöschen.[19] Dies gilt auch für einen später eingereichten berichtigten oder ergänzten Schuldenbereinigungsplan.[20] Es wird auch die Auffassung vertreten, dass die Zustimmung ehemaliger Gläubiger, die bereits aufgrund des außergerichtlichen Einigungsangebots abgefunden worden sind, ohne Bedeutung sei, da sie ihre Gläubigereigenschaft auch durch Zahlung einer vereinbarungsgemäß niedrigeren Summe verloren hätten. Allerdings sind solche Zahlungen gemäß §§ 27, 129 ff. anfechtbar.[21]

 

Rn 11

Kein Stimmrecht haben Gläubiger, die in Zusammenhang mit dem außergerichtlichen Einigungsversuch, aber auch zuvor oder danach auf die Forderung verzichtet haben.[22] Weitere Voraussetzung ist in einem solchen Fall allerdings, dass der Schuldner den Verzicht angenommen hat und ein Erlassvertrag oder ein negatives Schuldanerkenntnis stattgefunden hat (§ 397 Abs. 1 u. 2 BGB), denn das Gesetz sieht einen einseitigen Verzicht nicht vor.[23] Letzteres gilt nicht beim Erlass von öffentlich-rechtlichen Forderungen, z.B. von Ansprüchen aus Steuerverhältnissen gemäß § 37 AO. Im Falle eines Verzichts oder Erlasses muss der Schuldner den Schuldenbereinigungsplan berichtigen und die betreffenden Gläubiger herausnehmen, deren Forderungen dann nicht mehr berücksichtigt werden.[24] Im Zustimmungsersetzungsverfahren soll allerdings auch der einseitige Verzicht eines Gläubigers auf seine Forderung entspr. § 306 ZPO zu einer Nichtberücksichtigung der Forderung führen.[25] Dies dürfte eine praktischere Lösung sein und auch dem Willen des verzichtenden Gläubigers entsprechen, der nach einem Verzicht regelmäßig nichts mehr mit dem Verfahren zu tun haben will.

[18] BayObLG, ZInsO 2001, 849, 850; AG Duisburg, NZI 2011, 863, 864.
[20] BayObLG, ZInsO 2001, 170, 171.
[21] AG Duisburg, NZI 2011, 863, 864.
[22] OLG Braunschweig, ZInsO 2001, 227; OLG Köln, ZInsO 2001, 85; OLG Karlsruhe, NZI 2000, 375, 376.
[24] BayObLG, ZInsO 2001, 849, 850; AG Köln, NZI 2007, 525.
[25] LG Kaiserslautern, ZVI 2008, 519, 521; AG Köln, NZI 2007, 735; MünchKomm-Vuia, § 309 Rn. 8; Schäferhoff, ZInsO 2001, 687.

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