Rn 28

Stimmen alle Gläubiger dem ggf. (geänderten) Plan zu, sei es durch ausdrückliche Zustimmung oder Schweigen, ist dieser als gerichtlicher Vergleich (§ 308 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) geschlossen. Das Insolvenzgericht stellt dies gem. § 308 Abs. 1 durch Beschluss fest. Die materielle Wirksamkeit des Vergleichs richtet sich nach § 779 BGB (vgl. zu Nullplänen die Kommentierung bei § 305 Rdn. 107). Das Ruhen des Verfahrens ist mit der Feststellung gegenstandslos und dadurch auch beendet. Da der Beschluss lediglich klarstellenden Charakter hat, ist ein Rechtsmittel in Ermangelung einer ausdrücklichen Zulassung (§ 6 Abs. 1) nicht statthaft.[65]

 

Rn 29

Im Fall der Ablehnung hängt das weitere Verfahren davon ab, ob dem Gericht eine Änderung oder Ergänzung des Plans zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Eine Änderung ist auch beim Vorliegen von Ablehnungen nicht zwingend erforderlich, da fehlende Zustimmungen nach § 309 ersetzt werden können. Erachtet das Gericht eine Zustimmung bislang ablehnender Gläubiger für hinreichend wahrscheinlich, schließt sich das Verfahren nach Abs. 3 an (s.u. Rdn. 30), das im Fall einer Zustimmung aller Gläubiger zum gerichtlichen Vergleichsschluss führt (s.o. Rdn. 28). Bleibt es bei der Ablehnung mindestens eines Gläubigers hängt das weitere Verfahren davon ab, ob der Schuldner oder ein zustimmender Gläubiger einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der ablehnenden Gläubiger gestellt hat. Dann richtet sich das weitere Verfahren nach § 309. Andernfalls ist das Insolvenzverfahren nach § 311 fortzusetzen (siehe die Kommentierung bei § 311 Rdn. 8 ff.).

[65] AG Hamburg, NZI 2000, 446.

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