Rn 19

Die gerichtliche Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens erfolgt durch einen Beschluss, der nicht rechtsmittelfähig ist und keine Begründung enthalten muss.[30] Es handelt sich bei der Anordnung um eine verfahrenslenkende Maßnahme des Gerichts, die auch der Verfahrensbeschleunigung in solchen Fällen dienen soll, in denen die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens von vornherein aussichtslos ist. Dem antragstellenden Schuldner bleibt die Möglichkeit der Gegenvorstellung[31] oder einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu rügen (§ 321a ZPO).[32]

[30] Uhlenbruck-Sternal, § 306 Rn. 22; HK-Waltenberger, § 306 Rn. 10; HambKomm-Ritter, § 306 Rn. 9; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 306 Rn. 5; Fuchs ZInsO 2002, 302; a.A. (Begründungszwang) Jaeger-Foerste, § 306 Rn. 13; FK-Grote/Lackmann, § 306 Rn. 12.
[31] FK-Grote/Lackmann, § 306 Rn. 17.
[32] LG Bonn ZInsO 2017, 447; AG Duisburg NZI 2011, 863.

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