Rn 17

Das Gericht hat im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren keine materielle Änderungs- oder Gestaltungskompetenz. Bedenken, mit Einführung des Abs. 1 Satz 3 werde das außergerichtliche Einigungsverfahren der vollständigen inhaltlichen Kontrolle des Gerichts unterworfen, die bislang gerade nicht stattfinden sollte, haben sich nicht bestätigt.[27] Eine inhaltliche Prüfung des lediglich informatorisch überlassenen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans durch das Gericht soll gerade nicht stattfinden.[28] Eine solche inhaltliche Prüfung wäre jedoch auch ohne Konsequenz, da es objektiv für die Zulässigkeit des Eröffnungsantrages des Schuldners nur auf die tatsächliche Einreichung der in § 305 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unterlagen ankommt und dem Gericht insoweit eine Zurückweisungskompetenz nicht zukommt (vgl. die Kommentierung bei § 305 Rn. 114).

 

Rn 18

Abs. 1 Satz 3 sieht eine zwingende Anhörung des Schuldners vor. Damit sollen dem Gericht die vom Schuldner im außergerichtlichen Verfahren gewonnenen Informationen nutzbar gemacht werden.[29] Die in der Praxis häufig anzutreffende schriftliche Anhörung führt allerdings nur selten zur Gewinnung neuer Erkenntnisse. Zudem kann der Schuldner bereits im Rahmen der Antragstellung den Verzicht auf die Anhörung erklären, um das Verfahren zu beschleunigen.

[27] Pape, ZInsO 2001, 587, 591.
[28] RegE, BT-Drs. 14/5680, S. 30.
[29] RegE, BT-Drs. 14/5680, S. 31.

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