Rn 136

Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann als Parteiverfahren zum einen vom prozessfähigen Antragsteller selbst geführt werden, zum anderen aber auch von einem Bevollmächtigten. Bei der Auswahl des Bevollmächtigten ist der Antragsteller allerdings über § 4 an die Voraussetzungen des § 79 ZPO gebunden.[224] In § 305 Abs. 4 werden zusätzliche Vertretungsmöglichkeiten für Gläubiger und Schuldner geregelt.

 

Rn 137

Abs. 4 sieht über die Vertretung beim außergerichtlichen Einigungsversuch hinaus die Möglichkeit einer Vertretung durch eine geeignete Person oder einen Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 vor. Es erscheint sinnvoll, einer Person oder vor allem dem Sachbearbeiter einer Stelle, die schon mit dem Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung befasst war, auch die Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren zu ermöglichen. Durch die vorhergehende Tätigkeit für den Schuldner liegt eine umfassende Sachkenntnis vor. Des Weiteren kann von den betreffenden Personen eingeschätzt werden, aus welchen Gründen der Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung gescheitert ist.[225] Diesen Umständen kann im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan Rechnung getragen werden. Im Rahmen der Vertretung kann das Gericht z. B. die mit der Sache befassten Personen anstelle des Schuldners anhören, zu Ergänzungen der Antragsunterlagen auffordern und bei Entscheidungen über eine Ersetzung der Zustimmung beteiligen. Die Erweiterung der Vertretungsbefugnis auf das gesamte Verfahren ist durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013[226] aufgenommen worden. Sie entspricht nach Auffassung der Regierungsbegründung einem praktischen Bedürfnis und stellt keine Verpflichtung dar.[227] Bei Beratungen von Schuldnern müssen allerdings §§ 2, 3, 7, 20 RDG beachtet werden, besonders wenn nach den Ausführungsgesetzen der Länder eine Anerkennung als geeignete Person oder Stelle erforderlich ist. Fehlt eine solche, wird eine unzulässige mit Geldbuße bedrohte Rechtsdienstleistung erbracht. Hierzu gehören bereits Leistungen, die über das bloße Sammeln von Daten sowie das Drucken und Versenden von Schreiben hinausgehen.[228] Die gesetzliche Umsetzung der Vertretungsbefugnis weist strukturelle Nachteile auf, die sie im Ergebnis eher unattraktiv erscheinen lässt (siehe die Kommentierung bei § 304 Rn. 108 ff.).

 

Rn 138

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12.12.2007[229] wurde mit § 305 Abs. 4 Satz 2 eine Regelung für die Gläubiger geschaffen, so dass sich diese auch im Verbraucherinsolvenzverfahren durch ein sachkundiges Inkassounternehmen vertreten lassen können, das zumeist bereits in einem Zwangsvollstreckungsverfahren und beim außergerichtlichen Einigungsversuch tätig war. Der vertretene Gläubiger wird nicht mehr gezwungen, sich entweder selbst um die Wahrung seiner Rechte zu kümmern oder für seine Vertretung im Verbraucherinsolvenzverfahren einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Auch die gerichtliche Arbeit wird dadurch erleichtert, denn Korrespondenz und Zustellungen können mit qualifizierten und registrierten Inkassounternehmen geführt werden.[230] Die Vertretungsbefugnis gilt auch für das Restschuldbefreiungsverfahren.[231] Die von der Gegenauffassung vertretene Einschränkung auf die im Zehnten Teil der InsO geregelten Verfahrensteile verkennt, dass nach § 304 Abs. 1 S. 1 im Verbraucherinsolvenzverfahren die allgemeinen Vorschriften gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften zum Restschuldbefreiungsverfahren im Neunten Teil sind mithin originärer Bestandteil des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Dies zeigt sich auch daran, dass der Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 2 Bestandteil des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist.

[224] AG Ludwigshafen, Beschluss vom 9. Dezember 2011 – 3e IN 458/11 – juris.
[225] Vgl. Stellungnahme des Bundesrats BT-Drs. 14/49 Anlage 2, S. 8.
[226] BGBl. I 2013 S. 2379.
[227] RegE, BT-Drs. 17/11268, S. 34.
[228] AG Fulda ZVI 2012, 82 und 83; FK-Grote/Lackmann, § 305 Rn. 24.
[229] BGBl. I 2008 S. 2840.
[230] RegE, BT-Drs. 16/3655, S. 92.
[231] AG Hannover, ZInsO 2017, 1642; AG Coburg, ZInsO 2016, 1709; Uhlenbruck-Sternal, § 305 Rn. 138; HK-Waltenberger, § 305 Rn. 68; Jäger, zfm 2017, 24; a. A. LG Frankenthal, ZInsO 2017, 1178; AG Köln, ZInsO 2013, 682, 683; AG Göttingen, ZInsO 2016, 1593; FK-Grote/Lackmann, § 305 Rn. 80; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Henning, § 305 Rn. 67; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, InsO, § 305 Rn. 56; K. Schmidt-Stephan, InsO, § 305 Rn. 56; Schmerbach/Semmelbeck, NZI 2014, 547 f.; vgl. AG Köln, ZInsO 2013, 682.

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