Rn 102

Die Anlage 7 sieht auch vor, dass der Schuldner seinen vollständigen Namen, Vornamen und Adresse, sowie, soweit vorhanden den Verfahrensbevollmächtigten einträgt. Er hat darauf zu achten, dass das einzutragende Datum des Schuldenbereinigungsplans mit den Daten in den Anlagen 7 A, B und C übereinstimmt, damit ein einheitlicher Schuldenbereinigungsplan vorliegt. Darüber hinaus muss unter Rn. 68 angekreuzt werden, welcher Art der vorgelegte Plan ist und welche beigefügten Anlagen Bestandteile des Plans sind.

 

Rn 103

Die Anlage 7 B (Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren – Besonderer Teil: Ergänzende Regelungen) gibt dem Schuldner Gelegenheit, jede nur denkbare, aber nicht sittenwidrige Zusatzregelung zu dem grundlegenden Planinhalt einer der Anlagen 7 A anzubieten. Dies gilt besonders und zwingend für die Sicherheiten der Gläubiger gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 3, die in der Anlage 4 und dem Ergänzungsblatt 5 H (z. B. Lohnabtretung, Sicherungsübereignung, Pfandrechte, Bürgschaften, Mithaftung Dritter) eingetragen wurden. Der Schuldner kann auch Wiederauflebens- oder Verfallsklauseln im Plan aufnehmen, falls er in Leistungsverzug gerät und Regelungen für den Fall einer Erbschaft. Umgekehrt kann er zudem Sorge dafür tragen, dass bei unverschuldeter Verschlechterung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Leistungsverpflichtung ermäßigt oder zeitweise ausgesetzt wird.

 

Rn 104

Die Anlage 7 C (Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren – Besonderer Teil: Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung) dient zur Kommentierung der einzelnen Regelungen und der Möglichkeiten des Schuldners, sein Planziel zu erreichen. Auch kann er begründen, warum er beispielsweise einen durch Sicherungseigentum an einem für Fahrten zum Arbeitsplatz benötigten PKW gesicherten Gläubiger gegenüber anderen Gläubigern bei der Quote bevorzugt.

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