Rn 22

Beim gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren erhalten die Gläubiger umfassende Informationen über die Vermögenswerte des Schuldners, da ihnen nach § 306 Abs. 2 Satz 2 eine Vermögensübersicht übersandt werden muss. Demgegenüber besteht außergerichtlich keine Verpflichtung zur Offenlegung der vorhandenen Vermögenswerte. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ansonsten der Schuldner schutzlos Vollstreckungen in Vermögenswerte ausgesetzt wäre, die seinen Gläubigern erst durch die Mitteilung im Schuldenbereinigungsversuch bekannt werden. Die Anordnung eines Vollstreckungsschutzes kommt im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nicht in Betracht (s. o. Rn. 15).

 

Rn 23

Allerdings ist es schwer vorstellbar, dass Gläubiger einem Verzicht auf erhebliche Teile ihrer Forderungen zustimmen, wenn diese nicht verlässlich beurteilen können, ob das Angebot des Schuldners seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Welche Informationen der Schuldner offenbaren muss, damit sein Einigungsversuch als hinreichend ernsthaft gewertet werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht pauschal beantwortet werden kann. Im Grundsatz muss alles mitgeteilt werden, was eine Beurteilung des Vergleichsangebots ermöglicht. Der Umfang hängt mithin vom Inhalt des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans ab. Eine Prüfbarkeit muss nicht vermittelt werden. Im Regelfall wird daher die Angabe des pfändbaren Einkommens, die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, die Angabe von größeren Vermögenswerten mit einem geschätzten Verkehrswert (Immobilien, etc.) erforderlich sein. Weiterhin muss der Schuldner angeben, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vorhanden sind bzw. inwieweit diese Sicherheiten von der Schuldenbereinigung berührt werden sollen.[39] Schließlich sind Angaben zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten und der Anzahl der Gläubiger regelmäßig nicht verzichtbar.[40] Das Finanzamt wird einen Forderungsverzicht nur dann erklären, wenn die Unterlagen vorliegen, die gesetzlich im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren vorgeschrieben wären.[41]

[39] OLG Bamberg, NZI 2010, 949, 951; AG Darmstadt, ZInsO 2012, 2261, 2262.
[40] Uhlenbruck-Sternal, § 305 Rn. 15. Weitergehend: AG Darmstadt, ZInsO 2012, 2261, 2262.
[41] BMF, VV vom 11.01.2002, IV A 4-S 0550-1/02, FMNR 014000002, Nr. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge