Rn 118

Für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens kann zwar grundsätzlich Beratungshilfe beantragt werden, eine Beratung im Rahmen der Verbraucherinsolvenz ist allerding nur dann geboten, wenn dem Schuldner andere Möglichkeiten nicht zuzumuten sind.[195] Das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle stellt grundsätzlich eine andere Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dar.[196] Die Erstellung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans wird man grundsätzlich nicht als eilbedürftig einschätzen müssen und eine Verzögerung durch die Belastung der Schuldnerberatungsstellen ist vom Schuldner grundsätzlich hinzunehmen.[197] Nur in Ausnahmefällen kommt daher die Gewährung von Beratungshilfe in Betracht, beispielsweise bei einer individuellen Eilbedürftigkeit, extremer Überlastung der Schuldnerberatungsstellen oder bei der Notwendigkeit einer außergewöhnlich komplexen Beratungsleistung.

 

Rn 119

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Schuldner kommt im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht in Betracht. Der mittellose Schuldner ist auf die Möglichkeit einer Verfahrenskostenstundung nach § 4 a verwiesen.[198]

[195] LG Osnabrück JurBüro 2018, 20; Lissner, ZInsO 2012, 104.
[197] AG Darmstadt ZVI 2013, 100 (102); a. A. FK-Ahrens, vor §§ 304 ff. Rn. 17 (allenfalls zwei Wochen Wartezeit zumutbar).
[198] HK-Waltenberger, vor §§ 304 ff. Rn. 11.

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