Rn 36

Nicht selbstständig beruflich tätig sind abhängig Beschäftigte und solche Personen, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind.[63] Die Höhe der Einkünfte ist für die Einordnung irrelevant. Zu den nicht selbstständigen zählen Arbeitnehmer, Beamte, Soldaten, Studenten, Schüler, Auszubildende, Volontäre, Strafgefangene, Rentner, Pensionäre, Hausfrauen und Arbeitslose.

 

Rn 37

Auch eine unselbstständige Nebentätigkeit steht einer Antragstellung nicht entgegen. Geht der abhängig-beschäftigte Schuldner einer wirtschaftlich selbstständigen Nebentätigkeit nach, hindert dies die Anwendung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nur, wenn die Nebentätigkeit einen nennenswerten Umfang erreicht und sich organisatorisch verfestigt hat; eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit, die sich nicht zu einer einheitlichen Organisation verdichtet hat, ist keine selbstständige Erwerbstätigkeit.[64] Von einem nennenswerten Umfang kann jedenfalls nicht ausgegangen werden, wenn die Einkünfte aus der Tätigkeit nicht einmal die Bagatellgrenze des § 3 Nr. 26 EStG (derzeit 2.400 EUR) erreichen.[65]

 

Rn 38

Aus vergleichbaren Erwägungen stellt die Vermögensverwaltung (Vermietung von Immobilien, Verwaltung von Wertpapieren) grundsätzlich keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit dar, außer sie erreicht einen nennenswerten Umfang und hat sich organisatorisch verfestigt.[66]

 

Rn 39

Hat der Schuldner vor der Antragstellung die Aufnahme einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit geplant oder bereits vorbereitet, also Vorbereitungshandlungen vorgenommen, die Tätigkeit selbst aber noch nicht ausgeübt, bleibt das Verbraucherinsolvenzverfahren auf ihn anwendbar.[67]

[64] BGH ZInsO 2011, 932 Rn. 7; AG Hamburg ZInsO 2004, 1375; HambKomm-Ritter, § 304 Rn. 5a; FK-Kohte/Busch, § 304 Rn. 9; a. A. Ley, in der Vorauflage, Lfg. 50 (01.07.2014), Rn. 54; LG Rostock NJW-RR 1994, 1015 (zum HWiG).
[66] LG Göttingen ZInsO 2007, 166; AG Leipzig ZInsO 2011, 2241 (2244); Uhlenbruck-Sternal, § 304 Rn. 11; zurückhaltender: MünchKomm-Ott/Vuia, § 304 Rn. 69.
[67] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Henning, § 304 Rn. 38; FK-Kohte/Busch, § 304 Rn. 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge