Rn 6a

Zunächst war nur vorgesehen, dass ein Widerruf auch dann möglich sein sollte, wenn bei Erteilung der Restschuldbefreiung eine während der Laufzeit der Abtretungserklärung ergangene Verurteilung wegen einer der in § 297 genannten Straftaten unbekannt geblieben ist. In § 303 Abs. 1 Nr. 2 n. F. wurde auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die strafrechtlichen Ermittlungen in Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund so wie auch die Verhandlungen in Strafsachen dieser Art oftmals sehr schwierig und zeitaufwendig sind – und ggf. die Verteidigung auch eine Verurteilung zumindest bis nach dem Ablauf der Abtretungsfrist verzögern möchte.[17] Aus diesem Grund kann die Restschuldbefreiung jetzt auch dann widerrufen werden, wenn der Schuldner erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung wegen einer bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung begangenen Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird (§ 297 Abs. 1 n. F.).[18] Abgestellt wird dabei auf die Einzelstrafe der zur Anwendung gekommenen Bankrottvorschrift; die Gesamtstrafe kann nur berücksichtigt werden, wenn ausschließlich wegen der Bankrottvorschriften verurteilt wurde.[19] Wenn die Verurteilung vor der Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgte, gilt auch hier, dass der den Versagungsantrag stellende Gläubiger erst nach der Erteilung der Restschuldbefreiung Kenntnis von der Verurteilung erlangt haben darf, da der Versagungsgrund des § 297 nicht unterlaufen werden darf, vgl. insofern Rn. 5.

Ein besonderer Bezug des Strafverfahrens zum Insolvenzverfahren ist nicht erforderlich, dafür die Rechtskraft der Verurteilung.[20]

[17] HK-Waltenberger, § 303 Rn. 5.
[18] BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Art. 1 Nr. 31 in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG.
[19] HK-Waltenberger, § 303 Rn. 3.
[20] Uhlenbruck-Sternal, § 303 Rn. 10.

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