Rn 1

Im Jahr 2002 gingen die Verfasser des Regierungsentwurfs[1] und der Gesetzgeber davon aus, dass im Allgemeinen die Vergütung des gemäß § 291 Abs. 2 a. F. bestellten Treuhänders aus den Beträgen bezahlt wird, die aufgrund der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1) des Schuldners eingehen. Dadurch sollte auch die Vergütung des Treuhänders gesichert sein.[2] Dies gilt auch für den nach § 288 Satz 2 n. F. bestellten Treuhänder.

 

Rn 2

Für den Fall, dass der Schuldner über längere Zeit hinweg über keine pfändbaren Bezüge verfügt, fehlt diese Möglichkeit. Dem Treuhänder ist nicht zuzumuten, über eine längere Zeit ohne Vergütung tätig zu werden. Er muss wenigsten einmal im Jahr die Vergütung erhalten. Deshalb muss der Schuldner notfalls die Mindestvergütung aus seinem Vermögen bezahlen. Falls der Schuldner auf Aufforderungen des Treuhänders und des Gerichts nicht reagiert, wird als Sanktion die Versagung der Restschuldbefreiung als angemessen und notwendig erachtet.[3]

 

Rn 3

Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 14 Abs. 3 InsVV 100 EUR jährlich.[4] Wie ein arbeitsloser, vermögensloser und überschuldeter Schuldner diesen Betrag überhaupt aufbringen kann, darauf wurde in der Begründung des Regierungsentwurfs nicht eingegangen. Als Quelle für die Bezahlung waren wohl die unpfändbaren Anteile der Arbeitslosenunterstützung und der Sozialhilfe gemeint.

 

Rn 4

Die Sanktion ist insoweit bedenklich, als das Unvermögen der Bezahlung der Mindestvergütung auch unverschuldet trotz Erfüllung der Obliegenheiten des § 296 eintreten kann. Andererseits kann von einem Schuldner für den Vorteil der Restschuldbefreiung auch eine äußerste Einschränkung seiner Lebensumstände und auch eine hohe Opferbereitschaft erwartet werden.[5] In der Begründung zu dem "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze" (InsOÄndG2001)[6] wurde die Rechtsfolge der Versagung deshalb auch als "rigide" bezeichnet.[7] Weiter heißt es in dieser Begründung: "Wurden dem Schuldner die Verfahrenskosten nach § 4a InsO (neu) gestundet, so würde es eine Vergeudung öffentlicher Mittel bedeuten, wenn nach der weitgehenden Förderung eines kosten- und arbeitsintensiven Verfahrens dessen Ziel verfehlt würde, nur weil die im Verhältnis zu den Gesamtkosten unbedeutende Mindestvergütung des Treuhänders nicht gedeckt ist." Mit der Einführung der Verfahrenskostenstundung und entsprechender Ergänzung des § 298 wurden verfassungsrechtliche Bedenken wegen einer möglichen Unterschreitung des Existenzminimums weitgehend entschärft.[8]

[1] RegE BT-Drs. 12/2443 vom 25.10.2002, Begr. zu § 246 (298), S. 193.
[2] Braun-Lang § 298 Rn. 1.
[3] RegE BT-Drs. 12/2443, Begr. zu § 246 (298), S. 193.
[4] Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19.8.1998 (BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 (BGBl. I S. 2379).
[5] Vgl. zur Kritik: Braun-Lang, § 298 Rn. 1; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 298 Rn. 1a; Münch-Komm-Ehricke, § 298 Rn. 4.
[6] BGBl. I 2001, S. 2710.
[7] RegE BT-Drs. 14/5680 S. 29.
[8] MünchKomm-Ehricke, § 298 Rn. 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge