Rn 1

Der im Restschuldbefreiungsverfahren bestellte Treuhänder hat die ihm im Wesentlichen durch § 292 (und den Ankündigungsbeschluss des Insolvenzgerichts, § 291 a. F.) übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Diese umfassen im Durchschnittsfall die Unterrichtung der Gläubiger, die Annahme, Sammlung, Verwaltung der vom Schuldner abgetretenen Beträge und Verteilung an die Gläubiger sowie die Berichterstattung und Rechnungslegung gegenüber dem Insolvenzgericht.

 

Rn 2

Die Vergütung des Treuhänders hatte bei Einführung der Insolvenzordnung – ebenso wie sein Amt – kein vergleichbares Gegenstück.[1] Die Höhe der Vergütung konnte sich nach Auffassung des Bundesjustizministeriums (als Verordnungsgeber) daher auch nicht unmittelbar an der Vergütung vergleichbarer Personen- oder Berufsgruppen orientieren. Die Tätigkeit des Treuhänders sei mit der des Zwangsverwalters insofern vergleichbar, als auch der Zwangsverwalter Gelder (regelmäßig: Mietzahlungen) einzuziehen und nach einem bestimmten Schlüssel (dem Teilungsplan) an die Gläubiger zu verteilen hat.[2]

 

Rn 3

Der Treuhänder hat wegen seiner Aufgaben Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 293 Abs. 1 Satz 1). Dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit soll Rechnung getragen werden. Hierbei ist wohl die Intensität der Tätigkeit gemeint, da der Umfang sich regelmäßig im Zeitaufwand niederschlägt. Beim Insolvenzverwalter dagegen spielt nur der Wert, nicht aber die Zeit der von ihm und seinen Mitarbeiter aufgewandten Stunden eine Rolle.[3]

Die konkreten Regelungen der Einzelheiten des Vergütungs- und Auslagenersatzanspruchs des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren befinden sich in den Vorschriften der §§ 14–16 InsVV.[4] Die InsVV wurde aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 65 i. V. m. § 63 erlassen.

 

Rn 4

Der Vergütungsanspruch des Treuhänders gemäß § 293 ist von dem Anspruch des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren nach § 313 a. F., der im Verbraucherinsolvenzverfahren anstelle eines Insolvenzverwalters eingesetzt wurde, zu unterscheiden. Dessen Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche wurden in den §§ 10, 13 InsVV a. F. geregelt.

[1] Wagner, NZI 1998, 23.
[2] Amtliche Begründung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) zu § 14 abgedruckt in Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Aufl. 2007 und in Gruppe 2/2 in diesem Kommentar.
[3] BGH ZInsO 2012, 300; Kübler/Prütting/Bork-Stoffler, § 293 Rn. 2.
[4] Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19.08.1998 (BGBl. I 2205), die zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist (abgedruckt unter Gruppe 2/2).

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