Rn 86

§ 290 Abs. 1 Nr. 6 wurde ergänzt, weil der bisherige Versagungsgrund des § 290 Nr. 3 als Zulässigkeits-voraussetzung in § 287a Absatz 2 n. F. unter Einführung einer entsprechenden Erklärungspflicht des Schuldners in § 287 Abs. 1 Satz 2 n. F. verlagert wurde. Von einem Schuldner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, wird erwartet, dass er diese Verpflichtung genau erfüllt. Andernfalls können die Gläubiger gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 n. F. eine Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.[177]

 

Rn 87

Die Vorschrift betrifft nach der gegenwärtigen Gesetzeslage allein die Verpflichtung des Schuldners im Verfahren nach § 305 (Verbraucherinsolvenzverfahren) in den der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung[178] entsprechenden vorzulegenden Formularen schriftlich richtige und vollständige Angaben zu machen.[179]

 

Rn 88

Da der Schuldner seinerseits einen Anspruch gegen seine Gläubiger auf Mitwirkung bei der Erstellung des Verzeichnisses der gegen ihn gerichteten Forderungen hat (§ 305 Abs. 2 Satz 2, 3), soll die ordnungsgemäße, vollständige und vor allem sorgfältige[180] Erfüllung der Vorlagepflicht des Schuldners zusätzlich sanktioniert werden. Nur die ordnungsgemäße und vollständige Erstellung der Verzeichnisse gewährleistet einen reibungslosen Ablauf des einfach strukturierten Verbraucherinsolvenzverfahrens, die Entlastung der Insolvenzgerichte und die ausreichende Information der Gläubiger über die Grundlagen der vom Schuldner geplanten Schuldenbereinigung, so dass ein erhebliches Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Verzeichnisse besteht.[181]

 

Rn 89

Auch unvollständige Angaben sind unrichtige Angaben. Dies gilt besonders für das Verschweigen relevanter Umstände.[182] Alle Umstände, die für die Erteilung der Restschuldbefreiung von Bedeutung sein können, muss der Schuldner von sich aus, ohne besondere Nachfrage zu offenbaren.[183] Es besteht eine "aktive" Auskunftspflicht.[184]

 

Rn 90

Wie bei der in § 290 Abs. 1 Nr. 5 geregelten Auskunftspflicht ist der Schuldner verpflichtet, präzise und unverschleierte und umfassende Angaben zu machen und nichts zu verschweigen. Zum Vermögen gehören auch zu offenbarende Rechte und Nebeneinkünfte. Vom Schuldner kann auch verlangt werden, dass er alle, auch formularmäßig erteilte Lohnabtretungen auflistet.[185] Auf Verlangen des Gerichts sind Berufsträger, Kreditinstitute und Ämter von ihrer Schweigepflicht zu befreien (siehe oben Rn. 75).

 

Rn 91

In der Praxis kann es vorkommen, dass Gläubiger trotz ihrer Verpflichtung gemäß § 305 Abs. 2 Satz 2 kein Forderungsverzeichnis vorlegen, verschwunden sind oder wenigstens scheinbar nicht mehr existieren und der Schuldner selbst kein oder kein vollständiges Verzeichnis vorlegen kann. Hat der Schuldner zuvor alle ihm möglichen Anstrengungen unternommen, ist es ausreichend, dass er eine Forderung mit einem ungefähren oder symbolischen Wert bezeichnet. Dies muss aber durch entsprechende Anmerkung deutlich gemacht werden.[186] Auch Gläubiger mit streitigen Forderungen sind in das Verzeichnis aufzunehmen.[187] Der Schuldner kann dazu einen entsprechenden Vermerk anfügen. Dasselbe kann verlangt werden, wenn Opfer eines wegen einer Straftat verurteilten Schuldners ihre Forderungen noch nicht konkret gefordert haben. Hier hat der Schuldner mit entsprechendem Vermerk die mögliche Forderung dieser Gläubiger anzugeben.[188]

 

Rn 92

§ 13 Abs. 1 schreibt zwar auch für den Eigeneröffnungsantrag des Schuldners im Regelinsolvenzverfahren die Schriftform vor. Das Bundesministerium der Justiz hat noch nicht von der Ermächtigung des § 13 Abs. 3 Gebrauch gemacht, für den Antrag des Schuldners ein Formular einzuführen, das u. U. auch Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Vermögen enthalten könnte. In einem solchen Fall müsste dann aber § 290 Abs. 1 Nr. 6 erst erweitert werden.

 

Rn 93

Das Bundesministerium der Justiz hat von der Ermächtigung des § 305 Abs. 5 durch Erlass der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung (VbrInsVV)[189] Gebrauch gemacht. Der Schuldner hat deshalb mit seinem Antrag auf Verfahrenseröffnung gemäß § 305 Abs. 1 die gemäß § 305 Abs. 5 zwingend vorgeschriebenen umfangreichen und vollständig ausgefüllten Formulare und Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehört u. a. ein Verzeichnis des bei ihm vorhandenen Vermögens und seines Einkommens, ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen.

 

Rn 94

Wie Nr. 5 verlangt Nr. 6 Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ("Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders hohem Maß" – "Subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung") bei unrichtigen oder unvollständig falschen Eintragungen oder Weglassungen in den Formularen und deren Anlagen.[190] Auch die falsche Beurteilung eines beratenden Rechtsanwalts über die Begründetheit eines Schadensersatzanspruchs eines Gläubigers und die Nichterwähnung im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis muss der Schuldner sich als grob fahrlässig zurechnen lassen, denn der Schu...

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