Rn 3

§ 287 b bestimmt wie § 295 Abs. 1 Nr. 1, dass der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben hat und wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche bemühen muss und keine zumutbare Tätigkeit ablehnen darf.

Wegen des Umfangs der Bestimmung wird auf die Kommentierung zu § 295 Abs. 1 Nr. 1 verwiesen.

 

Rn 4

Die Erwerbsobliegenheit nach § 287 b beginnt nach der Gesetzesänderung zum 01.07.2014 in allen danach beantragten Fällen[7]mit der Eröffnung des Insolvenzver-fahrens und der dadurch beginnenden Abtretungsfrist, wenn der Restschuldbefreiungsantrag durch das Gericht für zulässig erklärt wurde (§ 287 a). Dies ist der im Eröffnungsbeschluss genannten Zeitpunkt (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 – Stunde der Eröffnung –), hilfsweise der in § 27 Abs. 3 genannten Mittagsstunde. Die Abtretungsfrist läuft dann gleichzeitig mit der Dauer der Abtretung des § 287 Abs. 2 Satz 1 und endet mit deren Ablauf.[8] Vertragliche Vereinbarungen mit allen Gläubigern, Insolvenzpläne (§§ 217 ff.) oder gesetzliche Regelungen z. B. Verkürzung nach § 300 sind möglich.

 

Rn 5

Als Hintergrund der Vorverlagerung der Erwerbsobliegenheit wird genannt, dass die Rechtswohltat der Schuldbefreiung das ernsthafte Bemühen des Schuldners erfordert, seine Verbindlichkeiten nach seinen Möglichkeiten zu tilgen. Bis zur Einführung des § 287 b lief die Erwerbsobliegenheit gleichzeitig mit der "Abtretungsfrist" (alt: "Laufzeit der Abtretungserklärung") und endete mit deren Ablauf. Die Länge des Insolvenzverfahrens wirkte sich zugunsten eines untätigen Schuldners und zu Lasten seiner Gläubiger aus, wenn die Abtretungsfrist zwar mit der Insolvenzeröffnung begann, nicht aber die Erwerbsobliegenheit. Dies war nach Auffassung des Gesetzgebers nicht mit dem Grundsatz vereinbar, dass nur der redliche Schuldner Restschuldbefreiung erhalten soll.[9] Der Rechtsausschuss des Bundestages betonte die erhebliche Bedeutung der Erwerbsobliegenheit sowohl für abhängig Beschäftigte als auch für selbständig tätige Schuldner. Die Akzeptanz des Verfahrens werde wesentlich davon beeinflusst, ob die Gläubiger die Einhaltung dieser Obliegenheit angemessen überwachen können.[10]

[8] BT-Drs. 17/11268: Begr. zu Art. 1 Nr. 25 (§ 295).
[9] BT-Drs. 17/11268: Begr. zu Art. 1 Nr. 25 (§ 295).
[10] BT-Drs. 17/13535: Begr. zu Art. 1 Nr. 21 – neu.

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