Rn 8

Gläubiger mit vertraglichen Ansprüchen, die während der Zeit der Überwachung begründet werden, sind in einem etwaigen Folgeinsolvenzverfahren nachrangig im Sinne des § 225 gegenüber den Kreditrahmengläubigern nach § 264. Nicht nachrangig sind Forderungen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen.

 

Rn 9

Dem Verkehrsschutz der von der Vorschrift erfassten sonstigen Neugläubiger dient die Eintragung der Überwachung und des Kreditrahmens in das Handelsregister sowie die öffentliche Bekanntmachung (§ 267 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1). Es steht jedem Gläubiger frei, Vertragsbeziehungen mit dem Schuldner oder der Übernahmegesellschaft einzugehen. Der damit verbundenen Risiken muss sich der (Neu-)Gläubiger bewusst sein. Außerdem könnten die Neugläubiger in den Verhandlungen mit dem Verwalter versuchen, ihre Forderungen in den Kreditrahmen einzubeziehen. Anderenfalls sind die Neugläubiger nicht schutzwürdig.

 

Rn 10

Die Gläubiger aus Dauerschuldverhältnissen sind hinsichtlich der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist begründeten Forderungen für teilbare Leistungen im Sinne des § 105 gleichrangig mit den Kreditrahmengläubigern. Ob die Kündigungsmöglichkeit auf einem ordentlichen oder außerordentlichen Kündigungsrecht basiert, spielt keine Rolle. Schwierigkeiten ergeben sich aber, wenn ein außerordentlicher Grund zur fristlosen Kündigung lediglich möglicherweise besteht, z. B. weil das Vorliegen der Voraussetzungen rechtlich umstritten oder tatsächlich nicht nachweisbar ist. Insoweit verliert ein Gläubiger seine rahmenmäßige Privilegierung grundsätzlich erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, weil ihm die klageweise Durchsetzung der außerordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann. Nur wenn eine fristlose Kündigung unzweifelhaft möglich war, muss sich der Gläubiger die Verkürzung der Aufnahme seiner Ansprüche in den Rahmen gefallen lassen.

 

Rn 11

Forderungen für die Erbringung teilbarer Leistungen nach Ablauf der Kündigungsfrist sind ebenfalls nachrangig gegenüber den Rahmenforderungen des § 264. Insoweit gilt auch hier, dass der Gläubiger über die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans und die Festlegung eines Kreditrahmens i. S. d. § 264 im Insolvenzplan informiert ist bzw. hätte sein können, so dass er das weitere Entstehen von Ansprüchen aus dem vertraglichen Dauerschuldverhältnis durch Kündigung hätte verhindern können und damit nicht schutzwürdig ist.

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