Rn 1

Während das Rangverhältnis der Kreditrahmengläubiger zu den ("Alt-")lnsolvenzgläubigern in einem neuen, zweiten Insolvenzverfahren in § 264 Abs. 1 Satz 1 (§ 264 Rdn. 28) geregelt ist, befasst sich § 265 mit dem Rangverhältnis zwischen den Ansprüchen der Gläubiger, die Kredite nach Maßgabe und innerhalb des Kreditrahmens des § 264 zur Verfügung gestellt haben, und den Forderungen sonstiger Neugläubiger, deren Ansprüche während der Zeit der Überwachung neu begründet worden sind, ohne dass sie in den Kreditrahmen aufgenommen wurden. Die Vorschrift des § 265 regelt hierfür die Rechtsfolgen und dient dem Schutz der Kreditrahmengläubiger vor einer ausufernden Begründung von neuen Verbindlichkeiten, die dem berechtigten Sicherungsinteresse dieser Gläubiger zuwider läuft.

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