Rn 1

Die Vorschrift des § 264 soll die Finanzierung und Fortführung des schuldnerischen Unternehmens unterstützen und sichern. Um die Wettbewerbsfähigkeit am Markt wiederherzustellen, müssen dem ehemals insolventen Unternehmen häufig auch Sanierungskredite gewährt werden. Für die Einräumung dieser finanziellen Mittel verlangen die jeweiligen Kreditgeber Sicherheiten.

 

Rn 2

Derartige Sicherheiten sind allerdings aus der Insolvenzmasse üblicherweise nicht zu erbringen, da sämtliche Vermögensgegenstände regelmäßig den (Insolvenzplan-) Gläubigern zugewiesen sind. Die Finanzierung würde mithin meist daran scheitern, dass weitere Sanierungskreditsicherheiten nicht mehr erbracht werden können. Daher sehen die §§ 264 ff. eine besondere Form der Sicherung vor: Die Sanierungskreditgeber, sog. Rahmengläubiger, sollen im Falle des Scheiterns der vom Insolvenzplan beabsichtigten Sanierung sowie des sich daraus ergebenden neuen – vor dem Ende der Überwachungsphase eröffneten (vgl. § 266 Rn. 2 f.) – Insolvenzverfahrens gegenüber den anderen Gläubigern privilegiert werden, indem sie vorrangig auf einen Teil des Vermögens zugreifen können. § 264 gestattet die Privilegierung sowohl der Forderungen aus neuen Krediten als auch der stehen gelassenen Masseforderungen ggü. den Insolvenzforderungen aus dem vorangegangenen Insolvenzverfahren. Die Vorschrift dient somit primär dem Schutz der Rahmengläubiger vor einem Ausfall ihres Rückforderungsanspruchs. Eine solche Privilegierung sichert den Kredit in der Regel nicht vollständig, reduziert aber das Ausfallrisiko des Kreditgebers.[1]

 

Rn 3

Die aus dem Insolvenzplan berechtigten Gläubiger werden zu einem Rücktritt gegenüber den Neugläubigern bereit sein, wenn sie im Interesse der Befriedigung ihrer Ansprüche daran interessiert sind, dass das schuldnerische Unternehmen wieder schwarze Zahlen schreibt, damit aus diesen Gewinnen dann die Forderungen der Plangläubiger beglichen werden können. Durch den in Abs. 1 Satz 2 geforderten Kreditrahmen sollen die Altgläubiger vor einer übermäßigen Aufnahme von Sanierungskrediten und damit einer unübersehbaren Gefährdung ihrer Ansprüche geschützt werden. Die Norm beschreibt die an einen solchen Kreditrahmen zu stellenden Anforderungen.[2]

[1] HambKomm-InsR/Thies/Lieder, § 264 InsO Rn. 1.
[2] HambKomm-InsR/Thies/Lieder, § 264 InsO Rn. 2.

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