Rn 5

Die Überwachung kann sich auch auf die Erfüllung von Ansprüchen erstrecken, die den Gläubigern nach den Regelungen des gestaltenden Teils des Insolvenzplans gegen eine Übernahmegesellschaft zustehen. Der Gesetzgeber beabsichtigte hierdurch die Erleichterung von übertragenden Sanierungen. In der Praxis kommt dieser Fallgruppe aber nur eine geringe Bedeutung zu, da übertragende Sanierungen in der Regel schneller und einfacher ohne einen Insolvenzplan vollzogen werden können.

 

Rn 6

Eine Übernahmegesellschaft ist gemäß § 260 Abs. 3 eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen. Die Verwendung einer Vorratsgesellschaft, bei der mit der Übernahme die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Neugründung entsprechend der Kapitalerhaltungsvorschriften vorliegen, fällt nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ebenfalls in ihren Anwendungsbereich.

 

Rn 7

Die Überwachung der Übernahmegesellschaft muss im Plan ausdrücklich vorgesehen werden.

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