Rn 16

Der Aufhebungsbeschluss kann nicht mit der sofortigen Beschwerde gem. § 6 angegriffen werden. Die Entscheidung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird mit ihrem Erlass rechtskräftig. Denn insoweit sieht das Gesetz ein Rechtsmittel überhaupt nicht vor. Ist indes ausnahmsweise der Rechtspfleger funktionell zuständig den Aufhebungsbeschluss zu erlassen (siehe Rdn. 6), kann die Entscheidung gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG mit der befristeten Erinnerung angegriffen werden.[18] Der Rechtspfleger hat die Möglichkeit der Abhilfe. Sodann entscheidet ggf. der Richter am Amtsgericht abschließend.

Die Einlegung dieses Rechtsbehelfs hat auf die Wirksamkeit der Aufhebung zunächst keinen Einfluss. Gibt der Richter der Erinnerung statt, entfallen die Wirkungen der Aufhebung (dazu § 259) ex tunc. Zwischenzeitliche Handlungen des Insolvenzschuldners werden – mangels einer § 34 Abs. 3 Satz 3 vergleichbaren Vorschrift – dadurch (per se) unwirksam, soweit diese nicht der Verwalter genehmigt.

[18] Beth, ZInsO 2015, 2017 (2018); Uhlenbruck-Pape, § 6 Rn. 10.

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