Rn 7

Der Verfügungsbegriff entspricht dem des allgemeinen Zivilrechts,[8] mithin ist darunter ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonst wie in seinem Inhalt ändert.[9] Den Regelfall der Verfügung bilden die Zahlung des Schuldners und die Übertragung des Eigentums an Gegenständen. Daneben umfasst der Verfügungsbegriff aber unter anderem auch die Entgegennahme des zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleisteten,[10] die Übertragung von Schutzrechten,[11] die Anerkennung eines Kontokorrentsaldos,[12] den Übergang von sächlichen Betriebsmitteln im Rahmen eines Betriebsübergangs[13], Gestaltungserklärungen (bspw. eine Kündigung)[14], die Aufhebung einer gesellschaftsrechtlichen Rangrücktrittsvereinbarung[15] und eine Nutzungsüberlassung.[16] Demgegenüber ist ein sonstiger Rechtserwerb (§§ 91 Abs. 1, 94 ff.) nicht erfasst, d. h. der Erwerb eines Rechts kraft Gesetzes,[17] durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nach §§ 946 ff. BGB, die Aufrechnung eines Drittschuldners[18] oder der Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung (soweit keine Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erfolgt ist) sind weiterhin möglich. Zur Abgrenzung beim gestreckten Rechtserwerb s. u. Rn. 14. Auch bloße Realakte wie die Besitzaufgabe und das Einbringen von Sachen in Mieträume sind keine Verfügung.[19]

 

Rn 8

Auch die Vornahme von Prozesshandlungen ist keine Verfügung sondern eine Verwaltungsmaßnahme.[20] Folglich wird der Schuldner durch die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung nicht gehindert, Erklärungen zur Rücknahme oder zur Erledigung des Insolvenzantragsverfahrens abzugeben. Verliert der Schuldner aber die Verwaltungsbefugnis, bspw. bei der Anordnung einer starken vorläufigen Insolvenzverwaltung (§ 22 Abs. 1 Satz 1), kann er aus diesem Grund keine wirksamen Prozesshandlungen mehr vornehmen.[21]

 

Rn 9

Leistungen Dritter auf eine Schuld des Schuldners (§ 267 BGB) unterfallen nicht dem Verfügungsbegriff und bleiben daher auch nach Anordnung einer Verfügungsbeschränkung möglich.[22] Dabei spielt es keine Rolle, ob neben der Leistung des Dritten eine schuldrechtliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Dritten entsteht, da diese lediglich ein Verpflichtungsgeschäft darstellt.[23] Eine Erledigungserklärung des Fremdantrages durch Zahlung eines Dritten kann allenfalls wegen eines Rechtsmissbrauchs als unwirksam angesehen werden.[24] Leistet demgegenüber der Schuldner nach Anordnung einer Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 eine Zahlung an den Fremdantragsteller, kommt dieser keine Erfüllungswirkung zu und kann kein erledigendes Ereignis darstellen.[25]

[9] BGH NJW 1951, 645 (647).
[10] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Sander, § 24 Rn. 4.
[11] BPatG, Beschl. v. 06.09.2007, 10 W (pat) 53/06, juris Rn. 27.
[15] MünchKomm-Haarmeyer, § 24 Rn. 12a.
[17] BGH ZInsO 2007, 91, Tz. 8; ZInsO 2012, 1123, Tz. 6, 13
[18] BGH ZInsO 2012, 693, Tz. 24; ZInsO 2004, 852 (853).
[19] HambKomm-Schröder, § 24 Rn. 3; MünchKomm-Haarmeyer, § 24 Rn. 12.
[20] MünchKomm-Ott/Vuia, § 81 Rn. 6; Nerlich/Römermann-Mönning, § 13 Rn. 99 (allerdings mit unklarer Terminologie); a. A. OLG Bamberg OLGR 2006, 275 (276); AG Göttingen ZIP 2007, 1281 (1283); AG Hamburg ZInsO 2004, 458 (459); FK-Wimmer-Amend, § 81 Rn. 11 m.w.N.
[21] Nerlich/Römermann-Mönning, § 13 Rn. 98; MünchKomm-Schmahl/Vuia, § 13 Rn. 116; a. A. HambKomm-Linker, § 13 Rn. 55.
[22] LG Frankenthal ZInsO 2013, 2013 (2014).
[23] A. A. Kaufmann/Casse, ZInsO 2013, 2138 (2140); FK-Schmerbach, § 24 Rn. 5.
[24] MünchKomm-Haarmeyer, § 24 Rn. 13.
[25] LG Hamburg ZInsO 2008, 679 (680); AG Göttingen ZInsO 2011, 1515 (1516); AG Hamburg ZInsO 2005, 158 (159).

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