Rn 1

Nach den gesetzgeberischen Intentionen soll die Vorschrift sicherstellen, dass Verfügungsbeschränkungen des Schuldners dem Geschäftsverkehr bekannt werden.[1] Neben der Informationswirkung dient die Veröffentlichung vor allem auch der Vermeidung gutgläubigen Rechtserwerbs, z. B. bei Leistungen an den Schuldner nach Anordnung der Verfügungsbeschränkungen, da die Gutglaubensvorschrift des § 82 über § 24 Abs. 1 auch im Eröffnungsverfahren Anwendung findet.[2] Neben dem Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs wird damit eine Sicherung des Schuldnervermögens erreicht. Über die Verweisung in § 25 Abs. 1 gelten die Regelungen des § 23 auch für die Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen entsprechend.

 

Rn 2

Auf ausländische Insolvenzverfahren ist § 23 zwar nicht anwendbar, doch führen die in §§ 343 ff. vorgesehenen Sonderregelungen zu vergleichbaren Ergebnissen. So können Verfügungsbeschränkungen auf Grundlage von Sicherungsmaßnahmen des ausländischen vorläufigen Insolvenzverwalters nach §§ 343 Abs. 2, 344 Abs. 1 in das Grundbuch eingetragen werden, wenn gem. § 346 Abs. 2 glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vorliegen. Darüber hinaus kommt auch eine öffentliche Bekanntmachung der ausländischen Sicherungsmaßnahmen nach § 345 in Betracht (siehe die Kommentierung bei § 345 Rn. 13 ff.).[3] Die Prüfung der kollisions- und insolvenzrechtlichen Voraussetzungen obliegt alleine dem Insolvenzgericht, nicht dem Grundbuchamt.[4]

Umgekehrt muss das Insolvenzgericht bei ausländischem Vermögen des Schuldners prüfen, ob eine Eintragung in ausländische Register erfolgen kann (Art. 22 EuInsVO).

 

Rn 3

Der § 23 hat seit seiner Einführung[5] nur eine Änderung erfahren. Mit dem EGInsOÄndG[6] ist in Abs. 2 ausdrücklich das bereits seit 01.07.1995 eingerichtete Partnerschaftsregister aufgenommen worden. Damit erfolgte jedoch lediglich eine Klarstellung, nachdem bereits durch das Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes[7] die Aufzählung der Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit in § 11 Abs. 2 Nr. 1 um die Partnerschaftsgesellschaft ergänzt wurde. Neben diese noch unmittelbar vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung vorgenommenen Nachbesserungen tritt die registerrechtliche Anpassungsverordnung,[8] in der die technischen Eintragungsbestimmungen für das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister neu geregelt und an die Anforderungen der Vorschriften der Insolvenzordnung angepasst wurden. Danach kann auch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bzw. in Verbindung mit der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts in die Register eingetragen werden, so dass die daraus resultierenden Verfügungsbeschränkungen dort auch für den Rechtsverkehr ersichtlich sind und eine etwaige negative Publizität beseitigt wird.

[1] BegrRegE, BT-Drs. 12/2443, S. 117 (Zu § 27).
[2] BGH ZInsO 2006, 92, Tz. 9. Vgl. aber: BGH ZInsO 2010, 912, Tz 16; NJW-RR 1986, 1188 (1189).
[3] MünchKomm-Thole, § 345 Rn. 11; Kübler/Prütting/Bork-Paulus, § 345 Rn. 10; a. A. MünchKomm BGB-Kindler, § 345 InsO Rn. 13.
[5] Zur Entstehungsgeschichte ausführlich: MünchKomm-Haarmeyer, § 23 Rn. 4 ff.
[6] Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19.12.1998, BGBl. I, S. 3835 ff.
[7] Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 22.07.1998, BGBl. I 1998, S. 1878.
[8] Verordnung zur Anpassung registerrechtlicher Vorschriften an die Insolvenzordnung vom 08.12.1998, BGBl. I 1998, S. 3580.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge